Befristung von Arbeitsverhältnissen
Änderung des Tätigkeitsbeginns unterliegt nicht der Schriftform
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass für eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrags ein schriftlich fixierter kalendermäßig bestimmter Endtermin ausreicht.
Foto: iStock.com/ilkercelik
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