Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von 3.000,00 pro Monat beträgt der Beitrag bei Vollbeschäftigung (1 Prozent des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens) monatlich:
Nach Satzung der IG Metall stehen Dir folgende Leistungen zu Verfügung:
360,00€
390,00€
420,00€
3 Monate
12 Monate
60 Monate
1. Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
2. Die Unterstützungssätze betragen für eine Streikwoche: bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 12-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 12 bis 60 Monate das 13-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 60 Monate das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; Auszubildende erhalten das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; für Resttage einer Streikwoche wird die Unterstützung anteilig berechnet.
3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 - für drei volle Kalendermonate - vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet. Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.
4. Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei der Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.
5. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Ortsvorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand festgelegt. Die Unterstützung beginnt mit dem ersten Werktag des Streiks. Ein auf einen Werktag fallender Feiertag gilt als Werktag.
1440,00€
1560,00€
1680,00€
3 Monate
12 Monate
60 Monate
1. Unterstützung bei einem vom Vorstand beschlossenen Streik, für den Unterstützungsleistung vom Vorstand genehmigt ist, können Mitglieder nur erhalten, wenn sie bei Beginn der dem Streik vorausgehenden Urabstimmung der Gewerkschaft mindestens drei Monate angehörten und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
2. Die Unterstützungssätze betragen für eine Streikwoche: bei einer Beitragsleistung über 3 bis 12 Monate das 12-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 12 bis 60 Monate das 13-fache des Durchschnittsbeitrages; bei einer Beitragsleistung über 60 Monate das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; Auszubildende erhalten das 14-fache des Durchschnittsbeitrages; für Resttage einer Streikwoche wird die Unterstützung anteilig berechnet.
3. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 - für drei volle Kalendermonate - vor dem Kalendermonat der Urabstimmung errechnet. Bei Mitgliedern, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund keine drei Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 entrichten konnten, wird/werden die/der zuletzt gezahlte/n Beiträge nach § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zur Berechnung der Unterstützung herangezogen.
4. Mitglieder, die mehreren Gewerkschaften angehören, können bei Streik Anspruch auf Unterstützung nur bei der Gewerkschaft erheben, die für die Durchführung der Bewegung zuständig ist.
5. Die Zahlung der Unterstützung erfolgt nach Erfüllung der durch den Ortsvorstand angeordneten Kontrollmaßnahmen. Der Zahlungstermin wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand festgelegt. Die Unterstützung beginnt mit dem ersten Werktag des Streiks. Ein auf einen Werktag fallender Feiertag gilt als Werktag.
ab 12 Monate
Krankenhaustagegeld
Invaliditätsentschädigung
Todesfallentschädigung
1440,00€
1560,00€
1680,00€
12 Monate
12 Monate
12 Monate
Leistungen der Freizeitunfallversicherung können Mitglieder erhalten, die der Gewerkschaftmindestens zwölf Monate angehören und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet haben.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle außerhalb des Berufes und des direktenWeges nach und von der Arbeitsstätte, d. h. auf solche Unfälle, die nicht als Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) oder als Dienstunfälle im Sinne der Beamtengesetze gelten. Im Zweifel ist die Entscheidung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der für Dienstunfälle zuständigen Dienststelle maßgebend. Der Versicherungsschutz versteht sich weltweit. Die Benutzung sämtlicher Verkehrsmittel, auch die Benutzung von Flugzeugen als Fluggast bei Reise- und Rundflügen, ist mitversichert. Für die Freizeitunfallversicherung gelten im Übrigen die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.
3. Für die Berechnung der Leistungen gilt als Monatsbeitrag der Durchschnittsbeitrag der letzten zwölf Monate vor dem Unfall, wobei ein Mindestmonatsbeitrag
von 5,11 Euro zugrunde gelegt wird. Diese Regelung gilt nicht für Zeiträume satzungsgemäß ruhender Mitgliedschaft. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag länger als zwei Monate im Rückstand sind, haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.
4. Anträge auf Leistungen aus der Freizeitunfallversicherung sind unter Vorlage desMitgliedsausweises unverzüglich an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.
5. Die Leistungen der Freizeitunfallversicherung sind aus dem Anhang zur Satzung zu entnehmen.
1440,00€
1560,00€
1680,00€
1680,00€
1680,00€
12 Monate
36 Monate
60 Monate
120 Monate
240 Monate
1. Unterstützung im Todesfall kann an Mitglieder oder an deren Hinterbliebene dann gezahlt werden, wenn das Mitglied der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehörte und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet hat. An die Hinterbliebenen wird die Unterstützung im Todesfall gezahlt, wenn sie mit dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder im dauernden Fürsorgeverhältnis zu ihm bzw. ihr gestanden haben oder für die Bestattungskosten nachweisbar aufgekommen sind. Hierüber haben die Hinterbliebenen einen Nachweis zu führen. Eine amtliche Bescheinigung über den Tod und der Mitgliedsausweis sind bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
2. Die Unterstützung im Todesfall beträgt:
Der errechnete Betrag ist auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die Unterstützung im Todesfall beträgt mindestens 65 Euro.
3. Beim Todesfall des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat, beträgt die Unterstützung im Todesfall die Hälfte der obigen Sätze. Bei der Antragstellung auf Auszahlung der Unterstützung im Todesfall ist die Sterbeurkunde bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen und der Mitgliedsausweis vorzulegen.
4. Der Berechnung der Unterstützung im Todesfall wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zugrunde gelegt. Ausgenommen sind beschäftigte Mitglieder in Altersteilzeit. Für sie gilt der Berechnungszeitraum vor Eintritt in die Altersteilzeit.
5. Mitglieder, die eine anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933 nachgewiesen haben und Bezieher bzw. Bezieherinnen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind, erhalten die Unterstützung im Todesfall mindestens nach dem Beitrag von 5,50 Euro. Entsprechendes gilt für solche Mitglieder, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Invalidität nicht erhalten.
6. Die Auszahlung der Unterstützung im Todesfall erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes. Der Anspruch auf Unterstützung im Todesfall erlischt grundsätzlich zwölf Monate nach dem Todestag.
1440,00€
1560,00€
1680,00€
1680,00€
1680,00€
12 Monate
36 Monate
60 Monate
120 Monate
240 Monate
1. Unterstützung im Todesfall kann an Mitglieder oder an deren Hinterbliebene dann gezahlt werden, wenn das Mitglied der Gewerkschaft mindestens zwölf Monate angehörte und während dieser Zeit satzungsgemäße Beiträge geleistet hat. An die Hinterbliebenen wird die Unterstützung im Todesfall gezahlt, wenn sie mit dem Verstorbenen bzw. der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder im dauernden Fürsorgeverhältnis zu ihm bzw. ihr gestanden haben oder für die Bestattungskosten nachweisbar aufgekommen sind. Hierüber haben die Hinterbliebenen einen Nachweis zu führen. Eine amtliche Bescheinigung über den Tod und der Mitgliedsausweis sind bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen.
2. Die Unterstützung im Todesfall beträgt:
Der errechnete Betrag ist auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die Unterstützung im Todesfall beträgt mindestens 65 Euro.
3. Beim Todesfall des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin eines Mitgliedes, soweit dieser bzw. diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat, beträgt die Unterstützung im Todesfall die Hälfte der obigen Sätze. Bei der Antragstellung auf Auszahlung der Unterstützung im Todesfall ist die Sterbeurkunde bei der zuständigen Geschäftsstelle einzureichen und der Mitgliedsausweis vorzulegen.
4. Der Berechnung der Unterstützung im Todesfall wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monatsbeiträge gemäß § 5 Ziffer 2 Absatz 2 zugrunde gelegt. Ausgenommen sind beschäftigte Mitglieder in Altersteilzeit. Für sie gilt der Berechnungszeitraum vor Eintritt in die Altersteilzeit.
5. Mitglieder, die eine anerkannte Mitgliedschaft bis zum 30. April 1933 nachgewiesen haben und Bezieher bzw. Bezieherinnen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind, erhalten die Unterstützung im Todesfall mindestens nach dem Beitrag von 5,50 Euro. Entsprechendes gilt für solche Mitglieder, die eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung trotz Invalidität nicht erhalten.
6. Die Auszahlung der Unterstützung im Todesfall erfolgt nach den Anweisungen des Vorstandes. Der Anspruch auf Unterstützung im Todesfall erlischt grundsätzlich zwölf Monate nach dem Todestag.