Die Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf ein betriebliches Ruhegehalt bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage. Nicht vereinbarte Anrechnungen sind mit der Vertragserfüllungspflicht des Arbeitgebers unvereinbar und daher unwirksam. Paragraf 5 Absatz 2 des Gesetztes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung begründet kein gesetzliches Anrechnungsrecht, sondern setzt eine Rechtsgrundlage in der Versorgungszusage voraus.
Darüber hinaus ist die Anrechnung anderweitiger Bezüge auf eine Betriebsrente nur insoweit möglich, als die maßgeblichen Bestimmungen die Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungstatbestände für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig beschreiben. Das schließt auch allgemeine, aber umfassende Formulierungen nicht aus. Nur so kann der Arbeitgeber rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen. Differenzierte Formulierungen können zu Auslegungsproblemen führen, die zulasten des Arbeitgebers gehen.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 349/20.