Arbeitgeber und Betriebsrat sind bei der Gestaltung von Sozialplänen weitgehend frei. Allerdings müssen sie den Gleichbehandlungsgrundsatz des Paragrafen 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachten. Unter anderem dürfen ältere Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden.
Eine Regelung in einem Sozialplan, die einen Abfindungshöchstbetrag festlegt, bewirkt aber regelmäßig dann keine unzulässige Benachteiligung, wenn die maximal zu zahlende Abfindung die Nachteile des Verlustes des Arbeitsplatzes substanziell abmildert. Weiter Voraussetzung hierfür ist, dass die Regelung in der Sache nur eine Begrenzung der durch die Berücksichtigung von Alter und Betriebszugehörigkeit bewirkten besonderen Begünstigung dieser Arbeitnehmergruppe darstellt.
Sozialplanleistungen, die nach Paragraf 112 Absatz 1 Satz 2 BetrVG dem Ausgleich oder der Abmilderung wirtschaftliche Nachteile dienen, dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. Es steht den Betriebsparteien jedoch frei, neben einem Sozialplan eine (freiwillige) kollektivrechtliche Regelung zu treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit die Gewährung zusätzlicher finanzieller Leistungen für diejenigen vorsieht, die keine Kündigungsschutzklage erhielten. Derartige Klageverzichtsprämien dürfen aber nicht bei der Ermittlung eines im Sozialplan geregelten Abfindungshöchstbetrags berücksichtigt werden.
Hier geht es zum Volltext des BAG-Urteils vom 7. Dezember 2021 – 1 AZR 562/20.