Nach Paragraf 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Beginn eines befristeten Arbeitsvertrages bedarf nur dann der Schriftform, wenn er für die Bestimmung des Endzeitpunktes maßgeblich ist. Erforderlich ist stets, dass der Endzeitpunkt eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist. Bei kalendermäßiger Befristung ist daher entweder der Endzeitpunkt oder der Vertragsbeginn und die Vertragsdauer schriftformbedürftig. Auch die mit dem Hinausschieben des Endtermins verbundene Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist formbedürftig, da es sich grundsätzlich um eine weitere eigenständige Befristung handelt.
Das Schriftformerfordernis des Paragrafen 14 Absatz 4 TzBfG soll angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Außerdem soll die Beweisführung erleichtert werden. Unnötige Streitigkeiten über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede sollen vermieden werden. Dem Arbeitnehmer soll zudem deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis – anders als bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages – mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch endet und damit keine dauerhafte Existenzgrundlage darstellen kann.
Bei der kalendermäßigen Befristung unterliegen demnach die Elemente der Schriftform, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Ist ein konkretes Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgelegt, ist es unerheblich, ob auch der Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgelegt wurde.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 16. August 2023 – 7 AZR 300/22.