Nach Paragraf 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gehören. Neben der Erforderlichkeit muss die Beauftragung des Rechtsanwalts auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats beruhen. Zu den durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Das können Kosten für deren anwaltliche Vertretung in Rechtsstreitigkeiten sein, zum Beispiel für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Nach Paragraf 37 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, Mitglieder zu Schulungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Es handelt sich um einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats auf Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Die Kostentragungspflicht setzt einen Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds zu der Veranstaltung voraus. Aus dem Beschluss des Betriebsrats ergibt sich dann ein individueller Anspruch des betroffenen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber. Er kann die Freistellung ohne Minderung des Arbeitsentgelts verlangen. Neben dem Betriebsrat kann das Betriebsratsmitglied auch aus eigenem Recht die Freistellung von der Arbeit oder die Erstattung erforderlicher Aufwendungen, insbesondere Fahrt- und Reisekosten, verlangen. Die Geltendmachung der Ansprüche durch einen Rechtsanwalt setzt jedoch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats voraus.
Beauftragt der Betriebsrat aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so hat er Anspruch auf Freistellung von den dadurch entstehenden notwendigen Kosten. Entsprechendes gilt für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch ein Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied kann den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt abtreten. Dieser wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um.
Handelt es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des Paragraf 40 BetrVG, besteht kein Anspruch auf Freistellung. Der Arbeitgeber kann die Kostenübernahme dann einfach ablehnen. Dagegen müsste der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied dann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vorgehen oder den Rechtsanwalt nach Forderungsabtretung zur Zahlungsklage ermächtigen.
Begleicht der Arbeitgeber allerdings die an ihn gerichtete Honorarforderung des Rechtsanwalts, kann er diese Zahlung von den Betriebsratsmitgliedern nicht mit der Begründung zurückfordern, die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Streitigkeiten über Rechtsanwaltskosten sind im Beschlussverfahren zu klären und nicht durch Lohnabzug bei den betroffenen Betriebsratsmitgliedern.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 25. Oktober 2023 – 7 AZR 338/22.