Nach Paragraf 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch diejenigen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach Paragraf 37 Absatz 6 BetrVG entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen.
Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme obliegt dem Betriebsrat und unterliegt einem Beurteilungsspielraum. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten zu tragen, wobei das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an einer Schulung darf nicht ausschließlich auf subjektiven Bedürfnissen basieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die angemessen sind. Es ist darauf zu achten, dass die durch die Betriebsratsarbeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er muss darauf achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Daher darf er die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten, wenn er sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann.
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter von Schulungen zu ermitteln und eine Auswahl ohne Berücksichtigung anderer Faktoren zu treffen. Er muss sich nicht für die kostengünstigste Schulungsveranstaltung entscheiden, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung ist nur möglich, wenn mehrere gleichzeitig angebotene Schulungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind. Allgemein im Betrieb bestehende Grundsätze und Regelungen zur Teilnahme an Schulungen oder Fortbildungen von Arbeitnehmern haben keinen Einfluss auf den betriebsverfassungsrechtlichen Schulungsanspruch als solchen.
Hier geht es zum Volltext des BAG-Beschlusses vom 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23.