Sieht eine Ausschlussfrist in einem Tarifvertrag vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei Nichtgeltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist entfallen, so berührt dies nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Nach Paragraf 3 Satz 1 Mindestlohngesetz sind Ausschussfristregelungen insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn beschränken. Dies gilt auch für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie für die Entgeltzahlung an Feiertagen und für den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs aus Paragraf 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Allerdings ist die Anwendbarkeit des Paragrafen 615 BGB grundsätzlich abdingbar durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Das hat dann zur Folge, dass ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nicht entsteht, auch nicht in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 13. Juli 2022 – 5 AZR 498/21.