1. August 2024
Versorgungszusagen
Betriebsrente nach einem Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich die zwingenden Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs auch auf endgehaltsbezogene Versorgungszusagen erstrecken. Erteilte Versorgungszusagen sind daher vom Erwerber wie zugesagt zu erfüllen und werden nicht eingefroren.

Hat ein Arbeitgeber eine Betriebsrentenzusage gemacht, die sich aus dem zuletzt bezogenen Entgelt vor der Verrentung berechnet, ist im Falle eines Betriebsübergangs der neue Betriebsinhaber auch daran gebunden.

Die Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen das zuletzt bezogene Monatsbruttogehalt ist und Abschlussgratifikation, Weihnachts-, Urlaubs- und Kindergeld sowie sonstige Zahlungen bei der Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben, ist bereits nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass das zuletzt bezogene monatliche Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich ist.

Entscheidend ist das im letzten Monat vor dem Leistungsbeginn bezogene, geschuldete Bruttomonatsgehalt. Der Begriff des Bruttomonatsverdienstes bezieht sich auf die Art und Weise der monatlichen Zahlung und auf den monatlichen Abrechnungszeitraum.
 

Versorgungszusagen gelten weiter

Nach Paragraf 613 a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch für Versorgungszusagen und gegebenenfalls hierauf bezogene Absprachen. Stellt die in einer Versorgungszusage enthaltene Bemessungsgrundlage auf bestimmte Verhältnisse beim Betriebsveräußerer ab, die beim Erwerber keine Entsprechung finden, so kann in diesem Fall die Bemessungsgrundlage gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage an die Verhältnisse beim neuen Inhaber anzupassen sein.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 9. Mai 2023 – 3 AZR 174/22.


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