16. Januar 2024
Eingruppierung
Entgelt nach Tarifvertrag
Bei Streit über die richtige Entgelthöhe nach den Regelungen eines Tarifvertrages kommt es entscheidend darauf an, wer was beweisen muss. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bestimmte Grundsätze aufgestellt.

Wer eine höhere tarifliche Vergütung beansprucht, muss darlegen und beweisen, dass seine Tätigkeit den tariflichen Anforderungen entspricht.

Will der Arbeitgeber dagegen eine niedrigere Eingruppierung vornehmen, gelten die Beweisgrundsätze der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung. Beruft sich der Arbeitnehmer auf die bisher vom Arbeitgeber als maßgeblich mitgeteilte Entgeltgruppe, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung.
 

Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Sach- und Fachkunde verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und richtig vorzunehmen. Die insoweit vertrauensbegründende Sorgfalt und Sachkunde bezieht sich jedoch nicht nur auf die Mitteilung der maßgeblichen Entgeltgruppe innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung. Sie umfasst auch die vom Arbeitgeber aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die von ihm angenommene Erfüllung der Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltordnung.

Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf der betroffene Beschäftigte vertrauen.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 16. August 2023 – 4 AZR 339/22.


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