In einem Arbeitsvertrag war geregelt, dass neben dem Grundgehalt als weiterer Vergütungsbestandteil ein Jahresbonus gezahlt wird. Dies begründet einen entsprechenden Anspruch, auch wenn die Bonuszahlung nach dem Vertragswortlaut im „freien Ermessen“ des Arbeitgebers steht und „jederzeit geändert oder ergänzt werden“ kann. Die Inanspruchnahme eines freien Ermessens bei der Bonusgewährung stellt eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Paragrafen 315 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 BGB und ist deshalb unwirksam.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Zahlung der Prämie mit der Begründung verweigert, der anspruchstellende Arbeitnehmer sei vor Ablauf des Bezugszeitraums durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu fest, dass der Anspruch auf eine Sonderzahlung, die nicht nur die Betriebstreue zu einem bestimmten Stichtag honoriert, sondern auch eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen darstellt, nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden kann.
Dies gilt sowohl für eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag als auch in einer Betriebsvereinbarung, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Bezugszeitraums voraussetzt. Eine solche Regelung ist unwirksam, weil sie dem Arbeitnehmer bereits verdientes Arbeitsentgelt vorenthält und sein Kündigungsrecht erschwert.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 15. November 2023 – 10 AZR 288/22.