Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber das gebotene Verfahren bei Ein- oder Umgruppierungen von Arbeitnehmern unterlässt, zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach Paragraf 99 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in entsprechender Anwendung von Paragraf 101 BetrVG das Arbeitsgericht einschalten. Er kann beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn hierzu um Zustimmung zu ersuchen und im Fall einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Paragraf 101 BetrVG begründet aber keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, bei erst künftig erfolgenden Einstellungen oder Versetzungen von Arbeitnehmern Ein- oder Umgruppierungen vorzunehmen sowie ein hierauf bezogenes Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.
Aus der Funktion des Tarifvorbehalts in Paragraf 87 Absatz 1 BetrVG sowie dem Normzweck von Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG folgt, dass ein tarifgebundener Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des Paragrafen 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG unterliegen.
Nach Paragraf 23 Absatz 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Ein grober Verstoß ist gegeben, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitgebers objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Verteidigt der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage, kann dies der Annahme eines groben Verstoßes allerdings entgegenstehen.
Von einem groben Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers ist auszugehen, wenn dieser in zahlreichen Fällen der ihm bei Einstellungen und Versetzungen obliegenden Pflicht zur Ein- oder Umgruppierung von Arbeitnehmern in die tarifliche Vergütungsordnung des Betriebs nicht nachgekommen ist. Diese Pflicht bezieht sich sowohl auf die Durchführung eines hierauf bezogenen Beteiligungsverfahrens nach Paragraf 99 Absatz 1 BetrVG als auch eines etwaigen gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens.
Bei einem tariflichen Entgeltabkommen und einem Entgeltrahmenabkommen handelt es sich um gesondert vereinbarte Regelwerke. Diese sind in ihrem Bestand und ihrer Geltung voneinander unabhängig, weshalb der Ablauf eines Entgeltabkommens keine Änderungen des Entgeltrahmenabkommens bewirkt.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 14. Februar 2023 – 1 ABR 9/22.