In einem Arbeitsvertrag war geregelt, dass die Erbringung der Arbeitsleistung auf Abruf erfolgt. Die Lage der Arbeitszeit war jeweils mindestens vier Kalendertage im Voraus mitzuteilen. Es fehlte eine Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.
Unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung in Paragraf 12 Absatz 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass in diesem Fall eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt. Diese Festlegung einer Mindestarbeitszeit soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht zur Arbeitsleistung heranzieht.
Von dieser gesetzlichen Fiktion von 20 Wochenstunden kann abgewichen werden. Und zwar im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die Gerichte. Diese setzt allerdings voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsschluss in Kenntnis der Regelungslücke eine andere Regelung getroffen und eine höhere oder niedrigere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart hätten. Allein aus dem Abrufverhalten des Arbeitgebers in weit nach Vertragsbeginn liegenden Jahren kann nicht auf den mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien geschlossen werden. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren als dem gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Umfang binden.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23.