Sieht eine tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfrist den Verfall von „Ansprüchen“ aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit vor, so fallen darunter alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Dabei kommt es nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an. Entscheidend ist der enge Zusammenhang des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis.
Bei einem zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrages ab. Für eine enge Verknüpfung spricht, wenn Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag inhaltlich mehrfach aufeinander Bezug nehmen. In einem solchen Fall verfällt auch ein nicht rechtzeitig geltend gemachter Darlehensrückzahlungsanspruch des Arbeitgebers.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 16. April 2024 – 9 AZR 181/23.