Nach Paragraf 15 Absatz 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber dem nicht unverzüglich widerspricht. Das erfordert, dass der Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführt. Es reicht also nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfüllt, ohne aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Das wäre bei der Gewährung von Urlaub oder Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit beziehungsweise bei der Leistung von Entgeltfortzahlung über das vereinbarte Vertragsende hinaus der Fall.
In Bezug auf eine Urlaubsgewährung ist es zwar grundsätzlich so, dass Urlaub dem Ziel dient, Arbeitnehmern Erholung zu ermöglichen. Die Inanspruchnahme von Urlaub ist aber nicht mit der Erbringung von „Arbeitsleistung“ gleichzusetzen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Urlaub noch während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses gewährt worden ist.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 9. Februar 2023 – 7 AZR 266/22.