Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung nach Paragraf 194 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem ein Urlaubsanspruch entstanden ist.
Zusätzlich für den Beginn der Verjährungsfrist ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Die Verjährung beginnt also nicht, wenn weder aufgefordert wurde, Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen worden ist, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des dreimonatigen Übertragungszeitraum verfallen kann.
Hat der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder nach Paragraf 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfallen noch nach Paragraf 195 BGB verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraf 7 Absatz 4 BUrlG abzugelten.
Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20.