Dürfen Betriebsräte für eine Gewerkschaft werben? Oder müssen sie sich als die gewählten Interessenvertreter der gesamten Belegschaft neutral verhalten? Das hängt davon ab, ob es sich um das gesamte Gremium Betriebsrat handelt oder um dessen einzelne Mitglieder.
Der Betriebsrat als Gremium ist zur Neutralität verpflichtet. Darum darf er nicht für eine Gewerkschaft werben. Er kann jedoch – während der Arbeitszeit – im Rahmen der diskutierten betrieblichen Themen auch über Gewerkschaftsaspekte sprechen, ohne dass der Arbeitgeber das bemängeln darf.
Er kann über allgemeine Gewerkschaftsfragen, die im Betrieb vertretene Gewerkschaft und ihre Bildungsangebote sachlich informieren und neu eingestellte Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass eine enge Zusammenarbeit mit der IG Metall als die im Betrieb vertretene Gewerkschaft besteht.
Dafür kann er übliche Informationsmittel im Betrieb nutzen, etwa das Schwarze Brett, Intranet und interne E-Mail-Verteiler. Wenn er dabei seine Befugnisse überschreitet, indem er Werbung für die Gewerkschaft verbreitet, darf der Arbeitgeber die Informationen allerdings nicht eigenmächtig entfernen (lassen), sondern muss das vom Arbeitsgericht klären lassen.
Das einzelne, auch freigestellte, Betriebsratsmitglied darf sich jedoch – in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, nicht als Betriebsratsmitglied – wie jeder andere Beschäftigte im Betrieb verhalten, also auch für seine Gewerkschaft tätig werden und werben. Paragraf 74, Absatz 3 BetrVG stellt klar, dass das Grundrecht auf gewerkschaftliche Betätigung (Art. 9 Abs. 3 GG) auch für Betriebsratsmitglieder gilt. Daher müssen Betriebsratsmitglieder aus ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit kein Geheimnis machen. Er darf sich auch als Vertrauensmann oder Vertrauensfrau wählen lassen. Er kann auch zum Beispiel Gewerkschaftsplakate im Betrieb aushängen oder für seine Gewerkschaft Informationsmaterial verteilen.
Ist er jedoch ausschließlich für die IG Metall tätig, so kann er dies zumindest außerhalb der Arbeitszeit – in den Pausen sowie vor Beginn und nach Ende der Arbeitszeit – tun. Um Angriffe zu vermeiden, können Betriebsratsmitglieder auch immer deutlich machen, ob sie gerade als Betriebsrat oder als Gewerkschafter*in aktiv sind, also welchen „Hut“ sie gerade aufhaben.
Sie dürfen an Tarifauseinandersetzungen teilnehmen. Einzige Bedingung: Die Tätigkeit darf nicht in ihrer Funktion als „Betriebsratsmitglied“ erfolgen, sondern nur in ihrer Eigenschaft als „einfache“ Beschäftigte.
Der Betriebsrat als Gremium muss sich im Arbeitskampf neutral verhalten und darf auch seine Infrastruktur nicht für den Streikerfolg einsetzen.
Erklärungen für die Streikleitung sollten nicht in der Rolle des Betriebsrats abgegeben werden, also z.B. auch nicht mit der E-Mail-Signatur des Betriebsrats. Solche Erklärungen machen im Arbeitskampf aktive Betriebsratsmitglieder als „einfache Beschäftigte“. Zulässig ist es jedoch, im Rahmen des tarifpolitischen Teils der Betriebsversammlung (§ 45 BetrVG) über den Stand der Tarifverhandlungen zu berichten.