Die Arbeit an und mit Bildschirmen wird in der modernen Arbeitswelt immer wichtiger: Desktop-PCs, Laptops, Tablets und Smartphones sind an Büroarbeitsplätzen von heute kaum noch wegzudenken. Auch in der Produktion und Logistik sind Bildschirmgeräte ein fester Bestandteil der technischen Ausstattung. Klar ist: Der Trend zu mehr Bildschirmarbeit wird sich im Zuge der Digitalisierung in den kommenden Jahren weiter verschärfen. Der Anteil der Beschäftigten, die ihren Job teilweise oder nahezu ausschließlich vor einem Bildschirmgerät erledigt, wird wohl weiter deutlich steigen.
Damit aber steigen potenziell Gesundheitsrisiken für Beschäftigte.
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zeigen deutlich, dass regelmäßiges Arbeiten am Bildschirm eine erhebliche Belastung für Körper und Geist darstellen kann – besonders dann, wenn bei der Gestaltung entsprechender Arbeitsplätze und Tätigkeiten nicht auf die Erfüllung ergonomischer Anforderungen geachtet wird. Zu den gut dokumentierten Folgen schlecht gestalteter Bildschirmarbeit gehören insbesondere Erkrankungen der Augen, der Wirbelsäule und der Muskulatur. Auch Beeinträchtigungen durch psychische Arbeitsbelastungen sind bekannt.
Genau an diesem Punkt setzt nun eine neue Arbeitsstättenregel an, die neue Standards für die Bildschirmarbeit festlegt. Die Regel mit dem Titel „ASR A6 Bildschirmarbeit“ fasst nicht nur den aktuellen Forschungsstand über gesundheitsrelevante Aspekte der Bildschirmarbeit zusammen. Sie definiert auch Mindestanforderungen, die der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen einzuhalten hat. Dazu definiert sie Grenzwerte für die Nutzungsdauer von Geräten und hiervon abhängig gestaffelte Arbeitsschutzmaßnahmen. Damit schafft die neue Arbeitsstättenregel erstmals verbindliche Arbeitsschutz-Standards für die Bildschirmarbeit in der Arbeitsstätte.
Alle Technischen und Arbeitsmedizinischen Regeln bei der BAuA
Klargestellt wird zunächst, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen muss, ob seine Bildschirmarbeitsplätze, die verwendeten Bildschirmgeräte und die eingesetzte Software ergonomisch gestaltet sind. Ausdrücklich zu prüfen sind dabei nicht nur die zu verrichtenden Arbeitsaufgaben und die Umgebungsbedingungen vor Ort: Berücksicht werden müssen auch die Fähigkeiten beziehungsweise die Körpermaße und -kräfte der Beschäftigten. Klargestellt wird zudem, dass die Maßgaben der Arbeitsstättenverordnung – etwa Vorgaben bei der nötigen Raumabmessung - auch bei Bildschirmarbeitsplätzen strikt einzuhalten sind.
Zu den Kernpunkten der Regel gehören außerdem konkrete Mindestanforderungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Jenseits der Bereitstellung einer angemessenen Bildschirmzahl und -größe sowie geeigneter Eingabemittel sind dabei auch eine gute Beleuchtung, ein ergonomischer Arbeitsstuhl sowie ein ausreichend großer Arbeitstisch zu gewährleisten.
Konkrete Mindestanforderungen gelten von nun an auch für die Ergonomie-Standards bei der ortsveränderlichen Verwendung von Bildschirmgeräten im Betrieb wie sie etwa durch Laptops, Tablets, aber auch bei Daten- beziehungsweise VR-Brillen entsteht. Bei Letzteren sind die Anforderungen an Tragekomfort und sicherer Benutzung einzuhalten. Die Herstellerangaben zur ergonomischen Benutzung, was etwa eine Tragezeitbegrenzung und ähnliches anbelangt, sind verbindlich.
Die neue Regel ist, so wie sämtliche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), aufgrund vor allem ihrer Rechtsverbindlichkeit von besonderer arbeitsschutzpolitischer Relevanz. Das bedeutet: Hält der Arbeitgeber sich an die Vorgaben einer ASR, kann er davon ausgehen, rechtskonforme Arbeitsbedingungen im Betrieb hergestellt zu haben. Hält er sich hingegen nicht daran, muss er nachweisen, dass er mit seinen Maßnahmen mindestens dasselbe Schutz-Niveau erreicht. Für den Arbeitgeber fungiert die neue Regel zur Bildschirmarbeit also als rechtssicherer Leitfaden, der ganz konkret erläutert, wie die Arbeit mit und an Bildschirmen auszusehen hat.
Schließlich gibt die neue Arbeitsstättenregel auch dem Betriebsrat ein erweitertes und gezielt wirksames Instrumentarium an die Hand – denn er ist dazu verpflichtet, die neue Regel heranzuziehen, um die Bedingungen bei der Bildschirmarbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit kritisch zu beurteilen. Bei Bedarf ist der Betriebsrat dazu angehalten, Verbesserungen der Arbeitsbedingungen auf dem Wege der Mitbestimmung durchsetzen.
Im Aktivenportal: Rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz
Seminare der IG Metall Bildung für Arbeits- und Gesundheitsschutz ab Seite 91