26. Februar 2025
Betriebsratswahl
Muss 2026 ein neuer Betriebsrat gewählt werden?
Alle vier Jahre wählen die Beschäftigten in den Betrieben turnusgemäß ihre Betriebsräte (BR). Nächstes Jahr Vom 1. März bis 30. Mai 2026 ist es wieder so weit. Was ist aber, wenn seit der letzten BR-Wahl 2022 neu gewählt wurde? Muss dann 2026 noch mal neu gewählt werden?

Die Antwort ist: Es kommt darauf an, ob Ihr vor dem Stichtag 1. März 2025 einen neuen Betriebsrat gewählt habt - oder erst danach wählt. Wenn Ihr vor dem 1. März 2025 neu gewählt habt, dann müsst Ihr nächstes Jahr wählen. Wenn Ihr danach wählt, müsst Ihr erst wieder bei der nächsten BR-Wahl 2030 wieder wählen.
 

In Paragraf 13 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz heißt es: 

„Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.“ 
 

Maßgebend ist die Bekanntmachung des Wahlergebnisses. 

Generell gilt: Ist ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Zeitraumes für die Betriebsratswahlen (zuletzt 1. März bis 31. Mai 2022) gewählt worden, ist er in dem auf die Wahl folgenden nächsten Wahljahr der regelmäßigen Betriebsratswahlen (also 1. März bis 31. Mai 2026) neu zu wählen. Dies hat dann zur Folge, dass die Amtszeit weniger als vier Jahre beträgt.  

Wenn die Amtszeit des Betriebsrats jedoch am 1. März des regulären Wahljahres (2026) noch nicht ein volles Jahr beträgt, findet die nächste Betriebsratswahl erst in dem Jahr statt, in dem die übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden (2030). Die Amtszeit kann in diesem Fall über fünf Jahre dauern.  

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Amtszeit ist in diesem Fall der Tag der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses. Diese Bekanntmachung erfolgt erst, nachdem die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, das heißt wenn die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die Gewählten verstrichen ist oder die Gewählten ausdrücklich die Annahme der Wahl erklärt haben. 
 

Beispiel 1:  

In Eurem Betrieb finden am 1. März 2025 oder danach Betriebsratswahlen statt. Dann müsst Ihr 2026 nicht noch einmal wählen, da der Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt - egal ob Ihr erstmalig wählt oder einfach neu wählt, weil die Neuwahl etwa durch Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern oder erhebliche Veränderungen der Beschäftigtenzahl nötig wurde.  

Die Amtszeit des Betriebsrats verlängert sich bis zu den nächsten regelmäßigen Wahlen im Jahr 2030.
 

Beispiel 2:  

In Eurem Betrieb habt Ihr am 25. Februar 2025 gewählt und ihr gebt das Wahlergebnis noch vor dem 1. März bekannt. Dann müsst Ihr 2026 noch einmal neu wählen, da der Zeitraum mehr als ein Jahr beträgt - egal ob Ihr erstmalig wählt oder einfach neu wählt, weil die Neuwahl etwa durch Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern oder erhebliche Veränderungen der Beschäftigtenzahl nötig wurde.
 

Beispiel 3: 

Wenn Ihr zwar am 28. Februar wählt, das Wahlergebnis nach Annahme der Wahl durch alle gewählten Betriebsratsmitglieder jedoch erst am 1. März bekanntgebt, dann müsst Ihr 2026 nicht noch einmal neu wählen, sondern Ihr wählt erst 2030 wieder. 

Wendet Euch zur Sicherheit an Eure IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort. Bei Betriebsratswahlen gibt es eine Reihe von rechtlichen Vorschriften und Fristen. Eure IG Metall-Geschäftsstelle unterstützt Euch bei Eurer Betriebsratswahl. 


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