„Pacta sunt servanda“ ― Verträge sind einzuhalten! Mit diesem lateinischen Grundsatz bezeichnen Juristen ein wichtiges Prinzip in der Beziehung zwischen Vertragspartnern. Er gilt auch für Arbeitsverträge. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben ihre gegenseitigen Pflichten zu erfüllen.
In Arbeitsverhältnissen sind die Beschäftigten den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen. Durch das sogenannte Direktionsrecht kann dieser einseitig den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeit bestimmen. Allerdings spielt sich dies nur im Rahmen der im Arbeitsvertrag vereinbarten konkreten Tätigkeit ab.
Meistens sind in einem Arbeitsvertrag die entscheidenden Voraussetzungen geregelt. Dies gilt vor allem für die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts. Diese Bedingungen können nicht einseitig geändert werden.
Ist der Arbeitnehmer mit einer Änderung nicht einverstanden, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn er hierfür einen ausreichenden Kündigungsgrund hat. Dabei handelt es sich genau genommen um zwei Erklärungen. Einerseits wird der Arbeitsvertrag in seiner bisherigen Form gekündigt. Gleichzeitig bekommt der Arbeitnehmer ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit veränderten Bedingungen. Es kommen drei Möglichkeiten in Betracht, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
Der Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Innerhalb dieser Frist ist noch eine Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dort wird darüber entschieden, ob es einen Rechtfertigungsgrund für die Änderung gegeben hat. Der Beschäftigte behält dann seine alte Stelle oder führt das Arbeitsverhältnis unter den neuen Bedingungen fort.