Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit haben Beschäftigte grundsätzlich sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch kann unter zwei Voraussetzungen mehrmals hintereinander entstehen. Nämlich dann, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht und die Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, an dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.
Davon ist auszugehen, wenn ein Beschäftigter zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige ― auch außerhalb der Arbeitszeit liegende ― Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes, der die Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der eventuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall wurde kürzlich die Frage behandelt, wie sich der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum darstellt, wenn der Beschäftigte während einer laufenden Erkrankung wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig wird.
Der Kläger war vom 9. September bis einschließlich 20. Oktober 2013 wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben. Am 17. Oktober ging er wegen Schulterschmerzen zum Hausarzt, ohne an diesem Tag eine zusätzliche Krankschreibung zu erhalten. Diese erhielt er aufgrund der genannten Schmerzen im Wege einer Erstbescheinigung am 21. Oktober und war zunächst bis 5. November 2013 krankgeschrieben. Die nachfolgende Krankschreibung bis voraussichtlich 1. Dezember 2013 wurde ebenfalls dem Arbeitgeber übersandt.
Allerdings zahlte das Unternehmen ab dem 21. Oktober das Entgelt nicht mehr fort, weil aus seiner Sicht die zweite Erkrankung bereits ab dem 17. Oktober vorlag. Die weitere Lohnfortzahlung machte der Beschäftigte daraufhin gerichtlich geltend.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer beweisen muss, dass er zwischen zwei Erkrankungen gesund war. Das heißt, er muss nicht nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solche beweisen, ihn trifft auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer sich zunächst auf die ärztliche Bescheinigung stützen.
Etwas anderes gilt, wenn sich die neue Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Krankheit herausstellt, weil ― trotz verschiedener Symptome ― die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht. In diesem Fall liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor. Bei einer solchen ist der Arbeitgeber nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Beschäftigte vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten verstrichen ist.
Aktenzeichen: BAG vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 318/15