12. Mai 2015
Recht so
Erkämpft: Metaller erhält faire Ausbildungsvergütung
Ein oberfränkischer Kompressorenhersteller hat einen jungen Mann zum Industriemechaniker ausgebildet. Der Ausbildungsvertrag lief aber auf einen gemeinnützigen Verein, entsprechend mickrig war die Ausbildungsvergütung. Dank der IG Metall gibt es nun eine satte Nachzahlung.

Für Peter* hat sich die Mitgliedschaft in der IG Metall schon als Azubi gelohnt. Dank des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes hat er bald 20 000 Euro mehr auf dem Konto. Diesen Betrag erhält der Metaller als nachträgliche Vergütung für seine Ausbildungszeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (9 AZR 108/14).


Was war passiert?

Der inzwischen 25-Jährige Metaller machte zwischen September 2008 und Februar 2012 eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei einem oberfränkischen Kompressorenhersteller. Sein Vertrag lief jedoch nicht auf die Kompressorenfirma, sondern auf einen Ausbildungsverein, der von Mittelständlern aus der Region getragen wird.

Offizieller Zweck des Vereins: Er ermöglicht Jugendlichen eine berufliche Ausbildung, die auf dem auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht unterkommen ― weil sie zum Beispiel keinen Schulabschluss haben. Der Haken: Wer über diesen Verein eine Ausbildung macht, erhält eine weitaus geringere Vergütung als Azubis im Betrieb.

Genauso war es auch bei Peter. Seine Vergütung lag bei rund 55 Prozent dessen, was der Tarifvertrag der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vorsieht.


Mehr als nur ein sozialer Akt

Der Arbeitgeber rechtfertigte das vor Gericht so: Die Ausbildung von Peter sei ein sozialer Akt. Bei der Vergütung handele es sich deshalb um eine Art Sozialleistung.

Den DGB-Juristen Till Bender bringt diese Sichtweise auf die Palme: „Natürlich hat eine Ausbildungsvergütung einen sozialen Zweck, aber sie ist auch eine Honorierung geleisteter Arbeit.“ Bender hat Peter vor Gericht vertreten. Als IG Metall-Mitglied hat der Industriemechaniker einen Anspruch auf Rechtsbeistand durch die DGB Rechtsschutz GmbH.

Die Klage gegen die mickrige Ausbildungsvergütung war durch alle Instanzen erfolgreich. Die Richter stellten unmissverständlich fest: Eine Vergütung ist in der Regel unangemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Höhe um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Um diese Regel ignorieren zu dürfen, muss der Ausbildungsbetrieb „besondere Umstände“ nachweisen. Das kann zum Beispiel eine Förderung benachteiligter Jugendlicher sein.

Doch mit dem Versuch, Peter als Sozialfall abzustempeln, scheiterte der Arbeitsgeber kläglich. Er konnte dazu nur vorbringen, dass der junge Metaller zuvor bereits eine andere Ausbildung abgebrochen hatte. „Das ist ein schäbiges Vorgehen“, urteilt DGB-Jurist Bender. „Wegen eines Ausbildungsabbruchs ist man doch keine verkrachte Existenz.“

Dass er das nicht ist, hat Peter selbst bewiesen ― durch seine gute Arbeit. Er absolvierte seine Ausbildung komplett im Werk des Kompressorenherstellers und schloss sie auch erfolgreich ab.


Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.

*Name von der Redaktion geändert.


Arbeits- und Sozialrecht

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