13. Oktober 2009
Flashmob-Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Flashmobs im Arbeitskampf erlaubt
Eine gewerkschaftliche Flashmob-Aktion fällt unter die grundgesetzlich geschützte Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften bei Streiks. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit eine ver.di-Aktion im Einzelhandel für rechtlich zulässig erklärt. Das Urteil ruft heftige ...

... Reaktionen hervor.

Am 8. Dezember 2007 betreten gegen 10:45 Uhr etwa 40 Personen die Rewe-Filiale am Berliner Ostbahnhof. Einige verteilen Flugblätter, in denen sie die Beschäftigten der Firmen KaDeWe, Wertheim, Kartstadt und Rewe zum Streik aufrufen, andere beladen Einkaufswagen randvoll mit Ware und lassen sie dann in den Gängen stehen.

Der Sachverhalt
An den Kassen bilden sich lange Warteschlangen, da Mitglieder der Gruppe zahlreiche „Pfennig-Artikel“ scannen lassen, dann aber vorgeben, sie nicht bezahlen zu können. Gegen 11:30 Uhr ist der Flashmob vorbei und die Aktionsteilnehmer verlassen die Einzelhandelsfiliale so schnell, wie sie gekommen waren.

Hinter der Aktion steckt die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Sie hatte auf einer Veranstaltung und in Flugblättern Gewerkschaftsmitglieder und Sympathisanten dazu aufgerufen, mit Hilfe sogenannter Flashmobs (siehe Kasten) Bewegung in die festgefahrenen Tarifverhandlungen im Berliner Einzelhandel zu bringen. Zeit und Ort erfuhren die etwa 40 Aktionsteilnehmer kurzfristig per SMS.

Was steckt dahinter?
Dem Flashmob ging eine mehrmonatige Tarifauseinandersetzung im Berliner Einzelhandel voraus, die bis dato ergebnislos geblieben war. Im Gegenteil: Rewe hatte streikende Beschäftigte ausgesperrt und den Betrieb mit Leiharbeitern weitergeführt. Zum Zeitpunkt des ver.di-Aufrufs lag ein Minusangebot der Arbeitgeberseite auf dem Tisch.

Die Aktion blieb nicht ohne Folgen. Zum einen haben die Arbeitgeber im Berliner Einzelhandel unmittelbar danach eingelenkt, zum anderen erhob der Handelsverband Berlin und Brandenburg (HBB) Klage gegen ver.di, um Flashmobs künftig als Aktionsform des Arbeitskampfes verbieten zu lassen. Das Verfahren erstreckte sich über fast zwei Jahre und endete am 22. September dieses Jahres mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, das gewerkschaftliche Flashmob-Aktionen als streikbegleitende Maßnahmen für zulässig erklärte.

Das Urteil
„Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften“, begründet der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts seine Entscheidung (1 AZR 972/08). Dazu gehöre auch die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richte sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Rechtswidrig seien Arbeitskampfmittel, so die Erfurter Richter, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen „offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind“. Die Beurteilung, ob eine gewerkschaftliche Arbeitskampfmaßnahme angemessen ist, hängt für das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen davon ab, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Im Falle einer Flashmob-Aktion im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen, erklärt Thomas Klebe, Leiter des Justiziariats der IG Metall. Auch die Erfurter Richter waren der Meinung, eine derartige Aktion sei „typischerweise“ keine Betriebsblockade.

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist der HBB in allen Instanzen mit seinem Vorhaben gescheitert, Flashmobs als Aktionsformen des Arbeitskampfes verbieten zu lassen. Nun will der Verband vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Reaktionen
Das Urteil stieß auf Seiten der Arbeitgeberverbände auf harsche Kritik. Sie sehen in der Aktionsform des Flashmobs eine große Gefahr, da sich auch Personen, die nicht Mitarbeiter des Betriebs sind, daran beteiligen könnten.

Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ wertet das Urteil als einen „Freifahrschein in Sachen Arbeitskampf“, der das „Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig stören könnte und Auseinandersetzungen weiter eskalieren lässt“. Unterm Strich verschiebe das BAG die Grenzen des Arbeitskampfes immer weiter zu Lasten der Arbeitgeber.

Die Folgen
IG Metall-Justiziar Klebe hält derartige Kritik für überzogen: „Man tut ja gerade so, als sollten Flashmobs den ’herkömmlichen’ Arbeitskampf ersetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit von gewerkschaftlichen Flashmobs an klare Bedingungen geknüpft. Sie sind nur rechtmäßig, wenn sie arbeitskampfbegleitend eingesetzt werden und verhältnismäßig sind. Flashmobs ersetzen also nicht etwa Streiks, sie haben vielmehr eine Unterstützungsfunktion. Außerdem ist der wirtschaftliche Schaden für den Arbeitgeber gering: Bei Rewe bestand er in vielleicht einer Stunde Auf- und Einräumen“.

Ein Kräfteungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Gunsten der Gewerkschaften kann er nach dem Urteil nicht erkennen. „In der Tat hat sich in der Vergangenheit das Kräfteverhältnis verschoben, aber zu Gunsten der Arbeitgeber“, so Klebe im Interview mit igmetall.de. Wie es dazu gekommen ist und welche Folgen das Urteil für künftige Arbeitskämpfe haben könnte, lesen Sie hier.

Interview mit IG Metall-Justiziar Thomas Klebe zum Flashmob-Urteil des BAG

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