Wir sagen: er schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, hilft in der Krise und macht Mitbestimmung überhaupt erst möglich. Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat den Kündigungsschutz in den Mitgliedsländern untersucht und einen Kündigungsschutz-Index entwickelt.
Laut der OECD-Studie lag Deutschland 2008 beim Kündigungsschutz im internationalen Vergleich auf Platz neun und damit im oberen Mittelfeld sowie deutlich über dem OECD-Durchschnitt.
Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es seit 1951. Es wurde von der Regierung Konrad Adenauer (CDU/CSU) eingeführt, um den Schutz vor willkürlichen Entlassungen auszuweiten und bereits zweimal gelockert. Seit 1996 gilt der Kündigungsschutz erst ab 10 und nicht mehr ab 5 Beschäftigten. 2004 wurden die Kriterien, nach denen Beschäftigte bei einer Sozialauswahl möglichst von der Entlassung ausgenommen werden sollen, enger definiert. Neu ist seit 2004 die Regelung, dass betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung haben, wenn sie keine Klage erheben.
Das häufigste Argument für eine Lockerung des Kündigungsschutzes ist, dass die Unternehmen dann mehr Menschen einstellen würden. Für derartige positive Beschäftigungseffekte gibt es allerdings laut empirischen Untersuchungen keine Belege, berichtet das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung.
Zudem macht der Kündigungsschutz Arbeitnehmer auch nicht „unkündbar“. Er schützt nur davor, den Arbeitgeberinnen völlig ausgeliefert zu sein: Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigungen. Deshalb muss eine wirksame Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Um das zu überprüfen, können unsere Mitglieder den kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerinnen liegen oder wenn Arbeitsplätze betriebsbedingt wegfallen. Personenbedingte Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitnehmer für seine Tätigkeit nicht geeignet ist, die Arbeitsleistung wegen Krankheit dauerhaft nur eingeschränkt oder gar nicht erbringen kann. Wenn eine Arbeitnehmerin häufig zu spät kommt, Arbeitsunfähigkeit vortäuscht oder Straftaten begeht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt ― und unter bestimmten Voraussetzungen auch fristlos – kündigen.
Ein Kündigungsverbot gilt nur gegenüber Schwangeren, Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, schwerbehinderten Menschen und Zivil- oder Wehrdienstleistenden. Sie unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz. Auch Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Wahlvorstände oder Kandidaten für die Wahl einer betrieblichen Interessenvertretung stehen unter einem besonderen Schutz. Ihr Arbeitgeber darf ihnen nur in wenigen Ausnahmefällen kündigen. Für Auszubildende gelten nach dem Berufsbildungsgesetz ebenfalls spezielle Regeln.