Weil erstmals 24 Mannschaften teilnehmen, finden bei der Fußball-EM diesmal 51 Spiele statt. Die Anstoßzeiten sind jeweils um 15, 18 und 21 Uhr. Am dritten und letzten Spieltag der EM-Vorrunde werden die letzten Spiele der Gruppen immer parallel stattfinden. Anpfiff ist immer um 18 und 21 Uhr. Weiter geht es mit den acht Spielen des Achtelfinales. An den drei Spieltagen finden drei beziehungsweise zwei Spiele statt. Ab dem Viertelfinale wird es jeweils nur ein Spiel geben, das um 21 Uhr angepfiffen wird. Weil die Uhren in Frankreich und Deutschland gleich ticken, sind viele fußballbegeisterte Beschäftigte, besonders die in Schichtbetrieben, betroffen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine andere Schicht, wenn sie ein Spiel sehen wollen. Der Betriebsrat kann mit der Geschäftsleitung die Arbeitszeiten fußballfreundlich ändern oder sie an einzelnen Tagen anders verteilen. Auch betriebsübliche Tauschbörsen sind beliebt. Dort können Fußballfans ihre Schicht mit Kollegen tauschen, die sich nicht für die EM interessieren. Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte ohne Einwilligung des Arbeitgebers weiterhin pünktlich zur Arbeit kommen müssen und den Arbeitsplatz nicht früher verlassen dürfen. Auch die Pausen zu verlängern und die Zeit nachzuarbeiten, ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder es betriebliche Vereinbarungen hierzu gibt.
Die meisten Beschäftigten haben bei der Arbeit keine Erlaubnis und Gelegenheit, fernzusehen. Vielleicht macht der Arbeitgeber zur EM eine Ausnahme – er muss aber nicht. Nur wer üblicherweise einen Fernseher am Arbeitsplatz stehen hat, kann davon ausgehen, dass er auch während der Arbeitszeit nebenher beim Fußball reinschauen darf.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1986 entschieden, dass Beschäftigte ihre Arbeitspflicht auch beim Radiohören ordnungsgemäß erfüllen können, wenn sie konzentriert, zügig und fehlerfrei arbeiten und andere Kollegen durch das Radio nicht gestört werden. Etwas anderes kann bei Beschäftigten mit Kundenkontakt gelten. Weil das Radiohören mit den vorgenannten Einschränkungen die Ordnung des Betriebs betrifft, sind Verbote mitbestimmungspflichtig.
Gleiches gilt auch für das Sehen und Hören via Internet am dienstlichen Computer. Beschäftigte sollten unbedingt darauf achten, welche Regelung zur privaten Internetnutzung im Betrieb besteht. Das gilt auch für internetfähige Mobiltelefone. Und selbst wenn die private Nutzung des Internets grundsätzlich erlaubt ist, umfasst diese Erlaubnis nicht eine exzessive private Nutzung während der Arbeitszeit.
Ist es erlaubt, Spiele im Betrieb zu schauen, sollten sich Beschäftigte bei den parallel stattfindenden Begegnungen einig sein, welche Mannschaft sie schauen wollen. Gibt es keine eindeutige Mehrheit, sollte man fair bleiben und in diesem Fall am besten auslosen, welche Partie geschaut wird.
Ob beim Fußballgucken im Betrieb in Maßen Alkohol getrunken werden darf, hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Ein generelles Verbot ist in der Regel nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Wer allerdings alkoholisiert im Betrieb erscheint und deshalb seine normale Arbeit nicht erledigen kann, Menschen gefährdet oder Betriebsmittel beschädigt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von den Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Die erste Anlaufstelle bei Problemen ist immer die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.