Ein Kind ist geboren, ein Vater braucht Pflege, der Dachboden soll ausgebaut werden: Im Leben gibt es viele Dinge, die mehr Zeit in Anspruch nehmen, als Vollzeitbeschäftigte haben. Was tun?
Für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie gibt es dafür bereits eine Regelung: Der jüngste Tarifabschluss der IG Metall garantiert ein Recht auf reduzierte Arbeitszeit. Ab 2019 gibt es auch eine allgemeine Regelung per Gesetz: die Brückenteilzeit Sie ermöglicht ebenfalls eine verkürzte Arbeitszeit für einen festgelegten Zeitraum.
So funktioniert die Brückenteilzeit:
Wer die Brückenteilzeit nutzen will, muss das dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen (zum Beispiel per E-Mail). Und zwar mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Im Antrag muss stehen, wie lange die Teilzeit dauern soll. Minimum ist ein Jahr, Maximum sind fünf Jahre. Brückenteilzeit können nur Beschäftigte nutzen, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb sind. Der Antrag muss nicht begründet werden
Der Arbeitgeber muss die Entscheidung über den Brückenzeitantrag spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn schriftlich mitteilen. Tut er das nicht, gilt der Antrag als genehmigt: Die Arbeitszeit verringert sich dann wie vom Arbeitnehmer gewünscht. Arbeitgeber können Anträge auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Das neue Gesetz sieht eine Gesprächsverpflichtung vor: Arbeitgeber müssen den Teilzeitwunsch mit den Beschäftigten besprechen.
Einschränkung: Die Brückenteilzeit gilt nur für Betriebe mit mehr als 45 Beschäftigten. In Betrieben mit mehr als 45 aber weniger als 200 Beschäftigten darf nur jede oder jeder 15. Brückenteilzeit in Brückenteilzeit gehen.
Arbeitgeber können die Brückenteilzeit ablehnen, wenn dadurch Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden. Oder wenn hohe Kosten entstehen. Beschäftigte sollte eine Ablehnung genau prüfen und sich von Betriebsrat oder der IG Metall vor Ort beraten lassen.
Darauf besteht kein Anspruch. Freiwillige Vereinbarungen sind aber möglich. Beschäftigte haben das Recht auf ein Gespräch, wenn sie ihre Arbeitszeit verändern wollen.
Das neue Teilzeitrecht sieht Zeitträume zwischen einem und fünf Jahren vor. Wenn Arbeitgeber und Beschäftigte sich einig sind, können sie aber auch andere Zeiträume vereinbaren. Gewerkschaften und Arbeitgeber können das per Tarifvertrag ebenfalls tun. Genauso wie Betriebsräte per Betriebsvereinbarung.
Der Lohn sinkt entsprechend der verringerten Arbeitszeit. Auch die Rentenansprücheverringern sich, weil niedrigere Beiträge gezahlt werden. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitkräfte.
Wer seine Teilzeit auf fünf Wochentage verteilt - also an jedem regulären Arbeitstag arbeitet - hat den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Werden ganze Tage freigenommen, verringert sich der Urlaub entsprechend.
Das gilt für bestimmte Beschäftigtengruppen:
Während der Dauer ihres Arbeitsvertrags haben befristet Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf Brückenteilzeit.
Für Auszubildende gilt die Brückenteilzeit nicht. Sie haben aber grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Ausbildung in Teilzeit zu machen ("Teilzeitberufsausbildung" nach Paragraf 8 Berufsbildungsgesetz bzw. Paragraf 27b Handwerksordnung). Das Ausbildungsziel muss dann in der verkürzten Zeit erreicht werden.
Leiharbeiter haben Anspruch auf Brückenteilzeit. Allerdings nicht beim Entleihbetrieb sondern bei ihrem Leiharbeitsunternehmen.
Auch ältere Beschäftigte können die Brückenteilzeit nutzen. Sie können damit zum Beispiel eine Brücke in die Rente bauen.
Wer in einem tarifgebundenen Betrieb der Metall- und Elektroindustrie arbeitet ist auf die neue Brückenteilzeit nicht angewiesen. Dort gilt der jüngste Tarifabschluss der IG Metall und damit die „verkürzte Vollzeit“. Das bedeutet: Beschäftigte können ihre Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden reduzieren. Die verkürze Vollzeit hat gegenüber der Brückenteilzeit Vorteile: Sie kann zum Beispiel mehrmals hintereinander genutzt werden. Außerdem gibt es keine Einschränkungen für kleinere und mittlere Betriebe. Und vor allem: Der Tarifabschluss wird von IG Metall und Betriebsräten direkt umgesetzt. Im Tarifvertrag ist dazu ein konkretes Verfahren festgelegt. Auch mögliche Ablehnungsgründe der Arbeitgeber sind klar definiert. Die Brückenteilzeit müssen Beschäftigte im ungünstigen Fall alleine vor dem Arbeitsgericht erstreiten.