„Tragt mich ins Auto, ich fahr’ Euch heim“, gröhlte sein Kollege. Dann fahr lieber ich, ich bin noch fit, dachte sich Klaus Berger. Er ist Monteur in einer Heizungsbaufirma. Zum Feierabend haben sie noch ein wenig auf Weihnachten angestoßen.
Zehn Minuten später kracht es richtig. Fünf Verletzte, zwei Autos mit Totalschaden. Auch Berger bricht sich ein Bein und muss operiert werden. Das Ergebnis seines Bluttests: 1,2 Promille.
Der Kater ist grässlich: Berger muss nicht nur eine saftige Strafe zahlen. Da er für ein Jahr den „Lappen“ verliert, kündigt ihm sein Arbeitgeber. Das Gericht gibt dem Chef recht. Da Berger ständig auf Montage fahren muss, ist der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages.
Berger meldet sich arbeitslos. Die Arbeitsagentur brummt ihm eine Sperrzeit von zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld auf, da er die Kündigung selbst grob fahrlässig verursacht habe. Berger klagt – und verliert erneut.
Bergers Schädel brummt immer mehr: Seine Auto-Haftpflicht will 5000 Euro Regress. Und die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft zahlt nicht, obwohl Wegeunfälle vom Betrieb nach Hause eigentlich versichert sind. Doch bei Suff gilt das nicht mehr. Schließlich fordern auch noch die Krankenversicherer der Unfallopfer Schadenersatz in fünfstelliger Höhe.
Bergers letzte Hoffnung: Er versucht zu beweisen, dass der Alkohol „nicht ursächlich“ für den Unfall gewesen sei. Doch dieser Gegenbeweis, der ab 1,1 Promille verlangt wird, ist äußerst schwer. Berger scheitert. Er ist ruiniert.
Bergers Fall kann für jeden Realität werden, der betrunken am Steuer sitzt. Wer beruflich fahren muss, kann auch gekündigt werden, wenn er bei einer Privatfahrt den Führerschein verliert – sogar beim Fahrradfahren. Zudem riskieren Alkoholsünder den Verlust eines Großteils ihres Versicherungsschutzes und hohe Schadenersatzzahlungen.
Bei bis zu 30 Prozent aller Arbeits- und Wegeunfälle ist Alkohol im Spiel. Daher sind die Berufsgenossenschaften und die Gerichte in den letzten Jahren deutlich strenger geworden. Bereits ab 0,3 Promille kann Versicherungsschutz verloren gehen. Ab 1,1 Promille gilt „absolute Fahruntüchtigkeit“ – und absolut kein Pardon mehr.