Die junge Mutter aus Mainz hatte sich alles genau überlegt: Nach der Geburt ihres ersten wie auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes hatte sie jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahrs ihrer Kinder übertragen. Insgesamt nahm sie rund 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kinds in Anspruch. Außerdem hatte die junge Frau im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Deshalb war sie unmittelbar nach Beendigung der übertragenen Elternzeit arbeitslos.
Womit die Mutter nicht gerechnet hat: Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt. Die Begründung: Sie war während der 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Deshalb erfüllte die junge Mutter die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nich tmehr. Die vor dem Sozialgericht Mainz erhobene Klage verlor sie.
Die Entscheidung der Mainzer Richter bestätigte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz: kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und das LSG setzte noch eins drauf: Darin liege auch kein Verstoß gegen europäisches Recht, Mütter besonders zu schützen. Der deutsche Gesetzgeber sei mit den nationalen Regelungen deutlich über die europäischen Mindestvorgaben des Mutterschutzes hinausgegangen. Die nationalen Gesetze schützten Arbeitnehmer, weil diese während der Elternzeit einem Kündigungsschutz unterlägen. Der Fall der Mainzerin liegt aber anders: Die Klägerin habe der Aufhebung ihres Arbeitsvertrags durch einen Vergleich selbst zugestimmt.
Wenn die nach dem dritten Lebensjahr des Kinds in Anspruch genommene Elternzeit mehr als zwölf Monate beträgt, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Letztendlich ergibt sich aber die für die Mainzerin missliche Situation daraus, dass arbeits- und sozialrechtliche gesetzliche Vorgaben nicht in der Weise harmonisiert sind, die ein solches Ergebnis ausschließen. Dieses Übel kann nur der Gesetzgeber ändern. Damit ist aber nach Einschätzung von Juristen zeitnah nicht zu rechnen. Um nicht wie die junge Mutter in die Sozialrechtsfalle zu laufen, sollten Elternzeitler, die Mitglied der IG Metall sind, sich im Zweifel von ihrer IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort beraten lassen.
(Urteil vom 30. August 2016, Aktenzeichen L 1 AL 61/14):
Hier geht’s zur Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz zu diesem Fall.