Für viele Beschäftigte ist es ein Problem, Arbeit und Privatleben miteinander zu vereinbaren, besonders wenn im Privatleben außergewöhnliche Situationen eintreten. Eine Möglichkeit ist es, Urlaub zu beantragen um sich um seine privaten Angelegenheiten zu kümmern. Das muss nicht sein, denn für viele Situationen gibt es Sonderurlaub.
Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender, DGB Rechtsschutz GmbH
Zunächst lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Zudem enthalten viele Tarifverträge Ansprüche auf bezahlte Freistellung zu bestimmten Anlässen, beispielsweise für Eheschließungen, Beerdigungen oder runde Geburtstage naher Angehöriger. Solche Ansprüche können sich auch aus Betriebsvereinbarungen ergeben, die zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ausgehandelt worden sind. Auch hier sind zusätzliche Freistellungen denkbar.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht auch in den Fällen, in denen die Arbeitgeberin den Beschäftigten regelmäßig frei gibt, ohne dass sich dies aus einer Vorschrift ergibt. Dies ist eine Arbeitsbefreiung aufgrund betrieblicher Übung, in bestimmten Regionen beispielsweise am Rosenmontag oder anderen örtlichen Festtagen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung gibt es außerdem in bestimmten, von der Rechtsprechung entwickelten Fällen vorübergehender unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen. Hierzu zählen insbesondere familiäre Ereignisse, bei denen man vom Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass er ihnen fernbleibt und stattdessen arbeitet. Von der Rechtsprechung anerkannt sind etwa:
Außerdem besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei persönlichen Unglücksfällen, bei denen vom Arbeitnehmer regelmäßig nicht erwartet werden kann, dass er zur Arbeit erscheint. Anerkannt sind insbesondere:
Ein gesetzlicher Anspruch besteht aber nur, wenn er nicht durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Auch dies sollte man vorher prüfen.
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung eines Kindes nicht zur Arbeit kommt, hat er ebenfalls Anspruch auf Lohn. Auch diese Regel kann durch Tarifverträge beschränkt oder ausgeschlossen werden. Insgesamt 10 Tage im Jahr können sich pflegende Angehörige bei der Erkrankung ihres Kindes freistellen lassen. Die pflegende Angehörige hat Anspruch auf Krankengeld für 10 Tage jährlich, bei Paaren für jeden Partner, 20 Tage bei Alleinerziehenden.
Nach dem Pflegezeitgesetz können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernbleiben, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation pflegerisch zu versorgen. Auch hier bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
Eine bezahlte Freistellung für ehrenamtliches Engagement ist nur im Ausnahmefall möglich. Dazu gehören die Tätigkeiten als ehrenamtlicher Richter oder in den Gremien der Selbstverwaltung der Sozialversicherung ― wenn diese Tätigkeit in die Arbeitszeit fällt. Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht dagegen bei der Kandidatur für ein öffentliches Amt und dessen Ausübung sowie beim Engagement in privaten Vereinen. Hierzu zählen auch Gewerkschaften.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz gibt es in den Bundesländern eigene Gesetze, die den Arbeitsausfall regeln. Zum Teil bleibt es bei der Entlohnungspflicht der Arbeitgeberin, zum Teil besteht ein Ersatzanspruch gegen den Anordnenden.
In den meisten Bundesländern gibt es Gesetze zum Bildungsurlaub. So werden Beschäftigte bezahlt freigestellt, wenn sie an einer nach Landesrecht anerkannten Bildungsveranstaltung teilnehmen. Dieser sogenannte Bildungsurlaub kann für ein Seminar eingesetzt werden, das entweder an fünf aufeinander folgenden Tagen oder an zwei und drei Tagen innerhalb von acht Wochen durchgeführt wird.
Bildungsurlaubsveranstaltungen können alle Bereiche des gesellschaftlich-politischen Lebens betreffen. Ein inhaltlicher Bezug zum aktuellen Beruf muss nicht bestehen.