Wessen Gesundheit dauerhaft beeinträchtigt ist, kann das als Behinderung feststellen lassen. Je größer die Beeinträchtigung, desto höher ist der Grad der Behinderung. Dabei kommt es nicht auf das Bestehen einer Krankheit beziehungsweise auf die Diagnose an sich an, sondern darauf, ob und wie Betroffene durch die Krankheit in ihrem alltäglichen Leben im Vergleich zu einem gesunden Menschen eingeschränkt sind.
Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnerschritten festgestellt. Dabei wird jede einzelne Funktionseinschränkung bewertet. Maßstab sind die sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze, festgehalteninder Versorgungsmedizin-Verordnung. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.
Oft liegt mehr als eine Gesundheitsstörung vor. Die Frage ist dann, wie die einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind. Hier kommt es immer wieder zu Irritationen bei den Betroffenen. Denn nach dem Gesetz kommt es auf die Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an. Die Einzelwerte des GdB haben keine eigenständige Bedeutung, sondern sind Messgrößen für mehrere gesundheitliche Einschränkungen, die zugleich vorliegen. Nach der Rechtsprechung gehen sie restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB auf.
Ausgangspunkt bei der Bildung des Gesamt-GdB ist die Funktionsstörung, die den höchsten Einzelwert hat (führende Behinderung). Dann ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit sich hierdurch das Ausmaß der Behinderung vergrößert. Einzelne Werte werden nicht addiert. Auch andere rechnerische Modelle hat das Bundessozialgericht (BSG) für unzulässig erklärt.
Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Verstärkung der Gesamtbeeinträchtigung. Das gilt nach dem BSG auch, wenn mehrere leichte Gesundheitsstörungen vorliegen. Danach ist denkbar, dass man viele Einzelwerte von 10 hat, die bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht beachtet werden. Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt.
Wenn neben der führenden Funktionseinschränkung eine oder mehrere Gesundheitsstörungen mit einem GdB von mindestens 20 vorliegen, hat das BSG einen Grundsatz aufgestellt: Danach erhöhen Einzel-GdB-Werte von wenigstens 20 den Gesamt-GdB nicht automatisch um wenigstens 10 Punkte. Dreh- und Angelpunkt ist im Einzelfall immer, wie sich die Einschränkungen zueinander verhalten. Wenn schon eine der Erkrankungen so stark ausgeprägt ist, dass sich die andere nicht mehr besonders auswirkt, ist der GdB nicht oder nur gering zu erhöhen. Tritt eine Erkrankung hinzu, die einen anderen Lebensbereich betrifft, liegt keine Überschneidung vor.
Bei der Gesamtbeurteilung ist weiter zu prüfen, ob sich einzelne Behinderungen gegenseitig verstärken oder nicht. Dafür ist zu schauen, ob sich die Funktionseinschränkungen ungünstig beeinflussen.
Die Behörde hält ihre Bewertung in einem Gutachten fest. Gerade wer die Schwerbehinderung zum ersten Mal beantragt, erhält oft eine Ablehnung. Hier empfiehlt sich ein Widerspruch, der innerhalb eines Monats eingelegt werden muss. Mitglieder sollten sich dabei von ihrer IG Metall vor Ort beraten lassen.