Als Leiharbeitskraft haben Sie nicht nur einen, sondern zwei Arbeitgeber. An den einen bindet Sie ein Arbeitsvertrag. Doch Ihr Verleiher unternimmt alles, um Sie möglichst nie zu Gesicht zu bekommen. Beim anderen arbeiten Sie, können aber mit ihm nicht über Geld und Arbeitszeit reden. Beide Arbeitgeber haben einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag miteinander geschlossen. Das hat für Sie weitreichende Konsequenzen.
Geld, Arbeitszeit, Urlaub und Zuschläge – alle Fragen zum Arbeits- und Tarifvertrag müssen Sie mit einem für Sie schwer greifbaren Arbeitgeber bereden. Auch für Mutterschutz und Elternzeit ist er zuständig. Der Chef im Einsatzbetrieb kümmert sich nur um Fragen rund um Ihren Arbeitsplatz und Ihre Arbeitsleistung.
Gleiches gilt für die Rechte und Aufgaben der Betriebsräte in Ihrer Leiharbeitsfirma und in Ihrem Einsatzbetrieb. In der Praxis verursacht das oft Probleme. Umso wichtiger ist es, dass Sie mit Ihrer Stimme für eine kompetente Interessenvertretung sorgen.
Im Alltag hilft Ihnen als Leiharbeitskraft der Betriebsrat im Einsatzbetrieb. Er bestimmt mit
Er wacht darüber, dass Sie das gleiche Entgelt erhalten wie die Stammbelegschaft, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er überprüft, dass Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeit gemeldet werden, damit Ihre Leiharbeitsfirma die tariflichen Zuschläge bezahlt. Und er kann sich dafür einsetzen, dass Leiharbeitskräfte übernommen werden.
Auch in Ihrer Leiharbeitsfirma sollte ein Betriebsrat mitreden, etwa bei der vertraglichen Arbeitszeit, bei der Urlaubs- und der Einsatzplanung. Doch meist fehlt eine Beschäftigtenvertretung. Die IG Metall will diese Mitbestimmungslücken schließen und unterstützt Beschäftigte, die einen Betriebsrat gründen wollen.