Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums müssen Arbeitgeber vermehrt Homeoffice anbieten. Die Verordnung, die bis zum 15. März 2021 befristet ist, ergänzt die bereits bestehenden Anforderungen aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Das Risiko, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, ist weiterhin gegeben, die Gefahr, auch am Arbeitsplatz an der Lungenkrankheit Covid19 zu erkranken, sehr hoch. Elementar ist und bleibt deshalb, das Infektionsrisiko zu minimieren und die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen zu schützen.
In vielen Betrieben gelingt das gut – aber das fällt nicht vom Himmel. Es ist Verdienst und Erfolg der betrieblichen Akteure, konsequent wirksame Schutzmaßnahmen vorangetrieben, entsprechende Vereinbarungen verhandelt und eine Vielzahl von Maßnahmen für einen effektiven Gesundheits- und Infektionsschutz durchgesetzt zu haben.
Zur Unterstützung der betrieblichen Akteure hat die IG Metall bereits im April eine detaillierte „Handlungshilfe zur Corona-Prävention im Betrieb“ erarbeitet. Nun wurde die Broschüre umfangreich überarbeitet und um wichtige Punkte ergänzt und aktualisiert. Die Handlungshilfe stellt Instrumente und Maßnahmen für die betriebliche Prävention und einen umfassenden Gesundheitsschutz dar und formuliert dazu konkrete Handlungsempfehlungen zum effektiven Infektionsschutz im Betrieb.
Zwar gehören Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln mittlerweile zum Arbeitsalltag in den Unternehmen, vielfach wurden auch eine ganze Reihe von Maßnahmen umgesetzt – häufig genug geschieht das allerdings gegen den teils erbitterten Widerstand der Arbeitgeber, die sich bei der Wahl der Maßnahmen nur allzu oft gegen das geltende TOP-Prinzip stellen. Das Prinzip besagt, dass es eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen im Betrieb geben soll. Technische Maßnahmen stehen dabei an erster Stelle und vor organisatorischen Maßnahmen. Erst wenn durch diese kein umfassender Infektionsschutz zu erreichen ist, sollen personenbezogenen Maßnahmen in Betracht gezogen werden – also zum Beispiel das Tragen von Schutzmasken. Überall, in allen Betrieben gilt dazu: Sämtliche ergriffenen Maßnahmen müssen kontinuierlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Grundlage dafür sind die verbindlichen Anforderungen der gerade vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel. Die Regel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie und erhöht den Grad der Verbindlichkeit der notwendigen Schutzmaßnahmen, die von den Arbeitgebern zu ergreifen sind.
Die Arbeitsschutzregel ermöglicht es Betriebsräten, die Schutzrechte der Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern zu erzwingen, wenn dies notwendig ist. Die Maßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz umfassen unter anderem technische Aspekte wie die Belüftung der Räume, organisatorische Aspekte wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Wo technische und organisatorische Maßnahmen zu wenig Schutz bieten, greifen personenbezogene Maßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Neben Maßnahmen der Prävention umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit Risikogruppen.
„Für die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hat sich vor allem die IG Metall stark gemacht“, sagt Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall. „Für die betriebliche Umsetzung gibt es jetzt die neue Handlungshilfe ‚Corona-Prävention im Betrieb‘. Als Leitfaden zum Arbeits- und Infektionsschutz bietet sie eine wertvolle Unterstützung für Betriebsräte.“
Das ist elementar – denn nahezu überall stehen Arbeitsschutzakteure vor der Herausforderung, Schutzmaßnahmen umzusetzen und fortwährend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Instrumente, die dem Betriebsrat bei seiner Präventionspolitik zur Verfügung stehen, sind bestens bekannt: Sie heißen Mitbestimmung und Gefährdungsbeurteilung. Wichtig dabei: Im Falle von Corona muss der Schritt der Beurteilung einer Gefährdung nicht mehr vorgenommen werden. Die hohe Ansteckungsgefahr steht außer Frage. In den Betrieben kann deshalb sofort über Präventionsmaßnahmen verhandelt werden.
Ziel der betrieblichen Präventionspolitik muss sein, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Infektionen zu verlangsamen und die Beschäftigten zu schützen. Da das Corona-Virus insbesondere auf dem Wege der Tröpfchen- und Kontaktinfektion übertragen wird, konzentrieren sich Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr auf die Gewährleistung eines hinreichenden Sicherheitsabstandes sowie auf Hygienemaßnahmen, die das Risiko eine Übertragung der Viren über Oberflächen minimiert.
Entsprechende Mindestanforderungen müssen in den Betrieben durch technische, arbeitsorganisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen erreicht werden. Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, kann pauschal nicht gesagt werden – das zeigt die Ermittlung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.
Klar ist: Nur eine Maßnahmenkombination kann einen umfassenden und wirksamen Infektionsschutz garantieren. Klar ist auch: Die besten Maßnahmen nützen wenig, wenn die Kolleginnen und Kollegen nicht hinreichend einbezogen worden sind. Ganz wichtig: Für Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören, weil sie etwa an Krebs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen leiden, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden.
Bei der Wahl der Maßnahmen gilt das TOP-Prinzip. Die Rangfolge sieht technische Maßnahmen vor organisatorischen, gefolgt von personenbezogenen. Folgende Maßnahmen dürften in den Betrieben von besonderer Bedeutung sein:
FAQ neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
Handlungshilfe der IG Metall zur Corona-Prävention im Betrieb (PDF, 46 Seiten)
Corona-Prävention im Betrieb: Das Wichtigste in Kürze (PDF, 2 Seiten)