In Unternehmen der Montanindustrie, dazu gehören Bergbau, Eisen und Stahl mit mehr als 1 000 Beschäftigten, gilt die sogenannte paritätische Mitbestimmung. Das bedeutet, dass der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmern bestehen muss, sowie mindestens einem neutralen Aufsichtsratsmitglied, das bei einem Patt in Abstimmungen entscheidet. Zudem haben die Gewerkschaften das Recht, einen Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied des Unternehmensvorstands vorzuschlagen.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer im Betrieb und die Zusammenarbeit ihrer gewählten Betriebsräte mit dem Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 enthielt zudem Regelungen zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Kapitalgesellschaften, die nicht unter das Montanmitbestimmungsgesetz fielen – und die deutlich schwächer waren: Arbeitnehmer erhalten nur ein Drittel der Aufsichtsratssitze. Die Regelungen zur Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz 1952 wurden von den Gewerkschaften damals als großer Rückschritt gegenüber der weitreichenden Mitbestimmung auch in wirtschaftlichen Fragen in den Nachkriegsjahren empfunden. 2004 wurden die Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz herausgelöst und mit geringen Änderungen in das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen. Das Drittelbeteiligungsgesetz gilt für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA, VVaG) mit mehr als 500 Beschäftigten.
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976 gilt für Kapitalgesellschaften (etwa AG, KGaA und GmbH) über 2 000 Beschäftigte, die nicht unter die Montan-Mitbestimmung fallen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 gilt zwar die paritätische Mitbestimmung, das heißt, die Hälfte der Aufsichtsratssitze werden von gewählten Arbeitnehmervertretern besetzt. Allerdings bestimmt die Kapitalseite den Aufsichtsratsvorsitzenden, der doppeltes Stimmrecht hat. Dadurch haben die Anteilseigner bei einem Patt immer eine Stimme mehr.
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