Das Berufsbildungsgesetz regelt, dass alle Auszubildenden bei Beendigung ihrer Ausbildung Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis haben. Das Unternehmen ist demnach verpflichtet, ein solches auszustellen und es wahr, wohlwollend und verständlich auszuformulieren.
Damit der Arbeitgeber diesen Anforderungen nachkommen kann, hat sich über die Jahre eine Zeugnissprache entwickelt. Sie enthält Schulnoten, die in Formulierungen dargestellt werden. Versteckte Hinweise auf negative Aussagen über den Arbeitnehmer, sogenannte Geheimcodes, dürfen in dem Zeugnis nicht enthalten sein.
Das qualifizierte Abschlusszeugnis muss unter anderem eine genaue Aufgabenbeschreibung mit Ausbildungsstationen und -inhalten, eine Leistungsbeurteilung, eine Verhaltensbeurteilung und eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung enthalten. Gibt es Probleme mit dem Zeugnis, kannst Du Dich an die Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Betriebsrat oder eine unserer Geschäftsstellen bei Dir vor Ort wenden. Unsere Mitglieder können bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber den kostenfreien DGB-Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Endet das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten, haben auch sie Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das ist in Paragraf 109 der Gewerbeordnung festgelegt. Eine Arbeitsbescheinigung, die über das Bestehen und die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses informiert, ersetzt die Zeugnispflicht des Arbeitgebers nicht. Auch wenn junge Menschen die Ausbildungsstelle beziehungsweise den Ausbildungsberuf wechseln oder die Ausbildung komplett abbrechen, können sie ein entsprechendes Zeugnis verlangen. Das Zwischen- oder Beendigungszeugnis kann als einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.
Während das einfache Zeugnis nur Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit beziehungsweise der Ausbildung enthalten muss, steht im qualifizierten Zeugnis zusätzlich eine Bewertung über die Leistung und das Verhalten. Per Gesetz ist der Arbeitgeber in diesen Fällen erst mal nur zu einem einfachen Zeugnis verpflichtet. Möchte ein Auszubildender oder ein Arbeitnehmer dann dagegen ein qualifiziertes Zeugnis, muss er dies ausdrücklich vom Arbeitgeber verlangen.
Stellt ein Arbeitgeber trotz mehrfacher Aufforderung kein Zeugnis aus und erhält ein Arbeitnehmer deswegen eine Absage auf seine Bewerbung, kann er gegenüber dem Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Hat der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis ausgestellt, aber in einem fragwürdigen Zustand oder mit schlechten beziehungsweise falschen Beurteilungen, kann ein Arbeitnehmer beziehungsweise Auszubildender - gegebenenfalls gerichtlich - eine Korrektur verlangen. Eine berechtigte Korrektur eines Zeugnisses darf der Arbeitgeber dann nicht mit einer schlechteren Beurteilung quittieren.
Auch bei einem Zeugnis können Ausschlussfristen oder im Fall einer Korrektur eine Verwirkung gelten. Daher sollte sich ein Arbeitnehmer zügig nach Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses um ein Zeugnis bemühen. Zusätzlich sollte das Zeugnis baldmöglich nach Erhalt rechtlich überprüft und Korrekturen sollten angefordert werden. Auch hier unterstützen wir unsere Mitglieder. Melde Dich dazu in Deiner zuständigen Geschäftsstelle.