13. August 2020
Ausbildung in Corona-Zeiten
Was Auszubildende jetzt wissen sollten
Für viele junge Menschen beginnt bald der Ausbildungsstart oder das nächste Ausbildungsjahr. Corona bestimmt weiterhin den Alltag in Betrieb und Berufsschule. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz der Gesundheit der Auszubildenden Vorrang. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Tipps.

Im Betrieb ist gerade Kurzarbeit angesagt. Gilt das auch für Auszubildende?

Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten: Die Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte, die Versetzung in eine andere, arbeitende Abteilung, die Rückversetzung in die Ausbildungswerkstatt oder die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (zum Beispiel interkulturelle Schulungen).

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann ein Ausfall der Ausbildung auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings als letztes Mittel zu betrachten. Sollten Auszubildende davon betroffen sein, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (Paragraf 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Dazu Willmann und Felser in der AiB 3/2009:

„Nach herrschender Meinung kann keine Kurzarbeit für Azubis eingeführt werden, die Ausbildungspflicht wird auch bei Auftragsmangel nicht suspendiert. Wegen der Pflicht des ausbildenden Unternehmens zur Sicherstellung der Ausbildung kann auch keine Kurzarbeit für die Ausbilder angeordnet werden. Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung auch in der Kurzarbeitsperiode in voller Höhe weiter zu zahlen. Wird die Ausbildung in unzulässiger Weise durch die Kurzarbeit im Betrieb beeinträchtigt, können sich sogar Schadensersatzansprüche der Auszubildenden ergeben.“

Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Auszubildende allerdings nicht ausgeschlossen. Sofern also in besonders gelagerten Ausnahmefällen, nach Ablauf der sechs Wochen, in denen Auszubildende Entgeltansprüche nach Paragraf 19 BBiG haben, die wirksame Anordnung von Kurzarbeit ausnahmsweise auch gegenüber Auszubildenden in Betracht kommt, können auch sie Leistungen der Arbeitsagentur beziehen. (Weitere Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld findest Du hier.)

Was passiert mit der Ausbildung und der Ausbildungsvergütung, wenn der Betrieb zum Beispiel wegen Kurzarbeit geschlossen wird?

Da Kurzarbeit regelmäßig nicht für Auszubildende gilt, ist die Ausbildung so umzuorganisieren, dass weiterhin ausgebildet werden kann. Denn der Ausbildende hat nach Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG eine Ausbildungspflicht. Das bedeutet auch, dass Ausbilderinnen und Ausbilder zu jeder Zeit zur Verfügung stehen müssen und nicht alle gleichzeitig zu Hause bleiben können.

Weiterhin darf die Ausbildungsvergütung für die Azubis nicht gekürzt werden. Die Vergütung ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb ist der Ausbildungsbetrieb auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, auch wenn der Auszubildende durch die im Betrieb geltende Kurzarbeit nicht mehr ausgebildet wird. (Einen Ratgeber zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld findest Du hier.)

Denn geht trotz besten Bemühungen zur Umorganisation gar nichts mehr und sind alle Maßnahmen ausgeschöpft, dürfen in ganz wenigen Ausnahmefällen auch Azubis nach Hause geschickt werden. Aber selbst dann muss die Vergütung weitergezahlt werden. Sobald die Berufsschulen wieder geöffnet haben, sind die Azubis verpflichtet diese wieder regelmäßig zu besuchen (Paragraf 13 Nr. 2 BBiG).

Mitunter bietet auch die regionale IHK ein Ersatzangebot an. Insgesamt müssen sich die Azubis jederzeit für die Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb bereithalten. Das heißt: Es handelt sich nicht um „Urlaub“.

Da der Arbeitgeber (oder Ausbildungsverantwortliche) das Ausbildungsrisiko trägt, hat dieser sicherzustellen, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden und vom Azubi innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit erlernt werden können. Werden Auszubildende nur mangelhaft oder überhaupt nicht ausgebildet, hat der oder die Auszubildende einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Auf jeden Fall sollte jede und jeder Auszubildende ausgefallene Ausbildungsinhalte in seinem Berichtsheft vermerken.

Sollte sich aus einer anhaltenden Krise ergeben, dass der Betrieb über längere Zeit zum Erliegen kommt, kann die Ausbildungseignung des Betriebs entfallen. In dem Fall ist der Arbeitgeber zusammen mit der IHK bzw. der Handwerkskammer und der Arbeitsagentur verpflichtet, sich rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den betroffenen Azubi zu bemühen.

Bietet Deine Berufsschule alternativen Unterricht, zum Beispiel online an, muss der Betrieb dafür freistellen (Paragraf 15 BBiG). Die Schule muss Dir die Mittel (Programme, Endgeräte, …) zur Verfügung stellen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Im Zweifel kann jedoch auch der Ausbildungsbetrieb gefragt werden, ob die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden können.

Mein Be­trieb wur­de von der Be­hör­de un­ter Qua­ran­tä­ne ge­stellt und auf­ge­for­dert zu schließen. Be­kom­me ich wei­ter­hin mei­ne Ver­gü­tung?

Ja. Grund­sätz­lich trägt der Aus­bil­dungs­be­trieb auch bei un­er­war­te­ten und von ihm un­ver­schul­de­ten Be­triebs­stö­run­gen, zu de­nen auch die an­ge­ord­ne­te Schlie­ßung des Be­trie­bes ge­hört, das Ri­si­ko und da­mit auch die Ver­gü­tungs­kos­ten.

Da­von los­ge­löst re­gelt das In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) einen An­spruch ge­gen­über der zu­stän­di­gen Be­hör­de auf so ge­nann­te Ver­dienst­aus­fäll­ent­schä­di­gung für je­ne Beschäftigte und Aus­zu­bil­den­de, die als „Aus­schei­der, An­ste­ckungs­ver­däch­ti­ger, Krank­heits­ver­däch­ti­ger oder als sons­ti­ger Trä­ger von Krank­heits­er­re­gern“ von der Be­hör­de mit ei­nem be­ruf­li­chen Tä­tig­keits­ver­bot be­legt wur­den. Die Ent­schä­di­gung in Hö­he des Ver­dienst­aus­falls (in den ers­ten sechs Wo­chen) wird vom Aus­bil­dungs­be­trieb aus­ge­zahlt. Da­nach zahlt die Be­hör­de die Ent­schä­di­gung di­rekt an die Be­schäf­tig­ten und Aus­zu­bil­den­den aus.

Soll­ten Be­schäf­tig­te oder Aus­zu­bil­den­de im Lau­fe der Qua­ran­tä­ne tat­säch­lich er­kran­ken, er­hal­ten sie Ent­gelt­fort­zah­lung bei Krank­heit und an­schlie­ßend (nach sechs Wo­chen) Kran­ken­geld von der Kran­ken­kas­se.

Was tun, wenn meine Zwischenprüfung ausfällt?

Hier musst Du aktuell nichts machen! Zwar ist die Zwischenprüfung eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Du bekommst aber von Deiner IHK dafür bald eine Ersatzteilnahmebescheinigung zugesendet. Diese musst Du bis zur Abschlussprüfung gut aufheben! Wenn Du bei der Handwerkskammer Deine Prüfung machst, bekommst Du noch Bescheid.

Meine Abschlussprüfung wurde verschoben. Was verändert sich für mein Ausbildungsvertrag?

Aktuell nichts, die Zeiträume der praktischen Prüfung wurden nämlich nicht verschoben, nur die der schriftlichen Prüfungen. Damit solltest du rechtzeitig vor Ausbildungsende dein Prüfungsergebnis erhalten. Falls die Prüfungen aufgrund einer sich verschärfenden Corona-Krise doch noch weiter verschoben werden, musst du allerdings sofort einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.

Was passiert mit meiner Übernahme?

Die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen zur Übernahme bleiben weiter bestehen, solange keine neue Vereinbarung im Betrieb getroffen wurde. Bitte erkundige Dich hierfür bei Deinem Betriebsrat.

Wenn eine Übernahmevereinbarung innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der Ausbildung geschlossen wurde (Paragraf 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG), behält diese ihre Wirksamkeit. Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam – jedoch empfehlen wir, diese Vereinbarung schriftlich zu schließen. Die Vereinbarung kann nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden.

Bei Fragen wende Dich bitte an Deine IG Metall vor Ort.

Zur Zeit lerne ich von zu Hause aus, muss ich in meinen Betrieb zur Prüfungsvorbereitung?

Grundsätzlich ja! Als Auszubildende/r darfst Du nicht aus Angst vor Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit oder im Betrieb zuhause bleiben. Du hast kein „Leistungsverweigerungsrecht“, das ergibt sich aus dem Paragraf 273 des BGB. Durch aktive Mitbestimmung versuchen die Betriebsräte sicherzustellen, dass der Schutz der Auszubildenden Vorrang hat und alle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ergriffen werden.

Oberste Priorität ist, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und den Auszubildenden ein sicheres Arbeitsumfeld zu bieten. Gemäß Paragraf 3 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern. (Weitere Informationen zum Thema findest Du hier.)

Ist Homeoffice in der Ausbildung möglich? Und welche Handlungsmöglichkeiten hat die JAV?

Da Auszubildende in der Regel auch nicht von zu Hause arbeiten können, müssen im Betrieb Vorkehrungen getroffen werden. Die JAV sollte sich daher unbedingt dafür einsetzen, dass in der Ausbildungswerkstatt Hygienemaßnahmen verstärkt werden.

JAVen sollten Auszubildende außerdem zu einem vorsichtigen Verhalten auffordern und beim Arbeitgeber erfragen, ob ausreichend Räumlichkeiten zum Aufenthalt und zur Durchführung von Hygienemaßnahmen zur Verfügung stehen. Diese sollten ausreichend mit Handtüchern und Seife ausgestattet sein, denn das ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dazu gehört auch das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und das Bekanntmachen der allgemeinen Hygienevorschriften.

Ferner sollten alle zusammen darauf achten, häufiger als sonst die Hände zu waschen und übergroße körperliche Anstrengungen zu meiden. In Zeiten des erhöhten Ansteckungsrisikos sollten größere Versammlungen vermieden werden, d.h. Schulungen sollten mit einer minimalen Anzahl von Auszubildenden durchgeführt werden. Im Zweifel sollten Gruppen aufgeteilt werden und mehrere Schulungen in Kleingruppen parallel stattfinden. (Weitere Informationen zum Homeoffice während der Corona-Krise findest Du hier.)

Was passiert, wenn es doch passiert? Ein Corona-Fall in der Ausbildungswerkstatt?

Dann muss der Arbeitgeber darüber informieren. Dabei sind auch die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu schützen. Das zuständige Gesundheitsamt wird über eine Quarantäne der Kontaktpersonen entscheiden. Sollte eine Quarantäne tatsächlich notwendig werden, wird die Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb in jedem Fall weiterbezahlt.

 

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