Entscheidend ist das Jahresentgelt, nicht das Monatsentgelt. Beispiel Metallindustrie Baden-Württemberg: Zu den zwölf Monatsgehältern kommen dort Urlaubsgeld und Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“). Ein Beschäftigter kommt so auf 13,24 Monatsgehälter im Jahr.
Beim „Zielentgelt“ richtet sich die Höhe der Bezahlung danach, ob bestimmte Ziele erreicht wurden. (Vorsicht beim Vergleich mit Fixgehältern!)
Konkret kann das so aussehen:
Mit Tarifvertrag verdienen junge Akademiker meist mehrere tausend Euro mehr im Jahr.
Beispiel: Mathematiker und Physiker in der Metall- und Elektroindustrie können in den ersten Berufsjahren mit rund 47 000 Euro im Jahr rechnen, wenn ihr Betrieb tarifgebunden ist. Ohne Tarifvertrag kommen sie im Schnitt nur auf 41 000 Euro, wie Daten des WSI-Tarifarchivs zeigen.
Auch bei Arbeitszeit und Urlaubsanspruch klafft eine Lücke zwischen tarifgebundenen und tariflosen Unternehmen.
AT steht für „außertariflich“. Meistens bedeutet das: Der potentielle Arbeitgeber fährt gerade ein Sparprogramm. AT-Verträge haben viele Nachteile: keine automatische Erhöhung des Entgeltes an die Preissteigerung, längere Kündigungsfristen, Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber schwierig. Und meistens gilt eine 40-Stunden-Woche, in der Mehrarbeit enthalten ist.
Große Unternehmen zahlen Berufseinsteigern meist deutlich mehr als kleine. Mit Großzügigkeit hat das nichts zu tun. Der Grund ist vielmehr: Diese Firmen haben mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Betriebsrat und sind tarifgebunden. Mehr Infos in unserer Tarifinfo.
Die Bezahlung allein sagt wenig aus – vor allem nicht darüber, ob man sich an der neuen Arbeitsstelle wohl fühlt.
Diese Fragen sollte man ebenfalls stellen:
Arbeitgeber müssen Kündigungsfristen einhalten: Nach § 622 BGB liegt die Kündigungsfrist zwischen vier Wochen und sieben Monaten. In der Probezeit beträgt die Frist in der Regel zwei Wochen.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur, wenn eine Person länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist und das Unternehmen mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte hat. Der Arbeitgeber muss berechtigte Gründe anführen. Beschäftigte können die Rechtmäßigkeit einer Kündigung beim Arbeitsgericht prüfen lassen.
Verhaltensbedingte Kündigung: bei Fehlverhalten oder Verstoß gegen Arbeitspflichten; in der Regel ist vorher eine einschlägige Abmahnung notwendig.
Personenbedingte Kündigung: z.B. wegen ständig wiederkehrender oder sehr lange andauernder Krankheit.
Betriebsbedingte Kündigung: bei Umsatzrückgang, Rationalisierung oder Auslagerung von Arbeitsplätzen.
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Lass dich vom Betriebsrat und der Gewerkschaft informieren, bevor du eine Wettbewerbsklausel unterschreibst. Das sogenannte Wettbewerbsverbot ist eine Vereinbarung, die besagt, dass Beschäftigte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht als Konkurrenten innerhalb der gleichen Branche auftreten dürfen (Grundlage: § 74 ff. HGB).
Beschäftigte haben nach Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit Angaben über Verhalten und Leistung. Bei der IG Metall gibt es Experten, die Arbeitszeugnisse prüfen.
Wer wissen will, ob ein potentieller Arbeitgeber tarifgebunden ist, kann bei den Studierendenbetreuern der örtlichen IG Metall nachfragen.