Vom Meister-BAföG zum Aufstiegs-BAföG
Was sich bei der Förderung ändert und für wen sie gilt

Seit 1. August heißt das ehemalige „Meister-BAföG“ nun „Aufstiegs-BAföG“. Aber nicht nur der Name ist neu. Wir erklären, was sich durch die Reform verändert hat und wer die Förderung beantragen kann.

2. August 20162. 8. 2016


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – das zum 1. August 2016 in Kraft getretene, novellierte Gesetz, macht aus dem bekannten „Meister-BAföG“ nun ein modernes „Aufstiegs-BAföG“. Damit sind einige Verbesserungen verbunden, die sich direkt im Geldbeutel der Geförderten bemerkbar machen dürften – und das übrigens nicht nur bei angehenden Meistern.

Das ändert sich unter anderem:

  • Der maximale Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende steigt von 697 Euro auf 768 Euro.
  • Der maximale Maßnahmenbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten steigt von 10 226 Euro auf 15 000 Euro.
  • Weitere Sätze, Freibeträge und Zuschussanteile werden ebenfalls erhöht (mehr Infos dazu hier)
  • Auch Bachelorabsolventen/innen können gefördert werden, wenn sie zusätzlich einen Meisterkurs oder eine vergleichbare Fortbildung machen

 


Foto: Fotolia/olly


Ab wann und für wen gelten die neuen Fördersätze, Freibeträge und Zuschussanteile?

Das neue Aufstiegs-BAföG kommt mit Stichtag 1. August im Geldbeutel der Geförderten an – und zwar ganz egal, ob sie bereits mit AFBG-Förderung an einer Fortbildung etwa zum Meister, Fachwirt oder Erzieher teilnehmen oder diese erst noch beginnen.


Wer kann das Aufstiegs-BAföG beantragen?

Alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – und zwar unabhängig vom Alter. Das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.

Seit Anfang August können nun auch erstmals Bachelorabsolventen und Personen ohne Erstausbildungsabschluss – etwa Studienabbrecher oder Menschen mit Fachabitur und Berufspraxis –, die zur Prüfung oder Fachschule zugelassen sind, die Förderung in Anspruch nehmen.


Was wird gefördert?

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Deshalb ist eine abgeschlossene Erstausbildung häufig Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung.


Wie wird gefördert?

Geförderte erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, der nicht mehr zurückgezahlt werden muss, und teils als Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Darlehen.

Mit dem Online-Förderrechner des Bundesministeriums für Bildung und Forschung lässt sich ermitteln, wie hoch die Förderung konkret ausfällt.


Schritt in die richtige Richtung

Für uns ist die Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ein Schritt in die richtige Richtung. Wir sehen allerdings weiteren Handlungsbedarf: BAföG, Aufstiegs-BAföG oder Bildungsprämie – viele Elemente der Bildungsfinanzierung stehen aktuell unverbunden nebeneinander. Die Gewerkschaft setzt sich daher für eine mittelfristige Zusammenführung von Studienfinanzierung, dem Nachholen schulischer und beruflicher Abschlüsse und der beruflichen Aufstiegsfortbildung in einem Bildungsförderungsgesetz ein.


 


Weitere Informationen, Antragsformulare und vieles mehr gibt es unter aufstiegs-bafoeg.de/index.html
 

 

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