In diesem Punkt, so die Richter, verstößt die gegenwärtige Erhebung des Beitrags gegen den Gleichheitssatz – Inhaber von Nebenwohnungen werden zu stark benachteiligt. Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, die derzeitigen Regelungen bis zum 30. Juni 2020 entsprechend anzupassen (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17).
Das BVerfG hat außerdem entschieden, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung und ab dem Tag der Urteilsverkündung diejenigen Personen auf Antrag von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnungen befreit werden können, die bereits nachweislich den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen.
Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Hauptwohnung als auch die Nebenwohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antragstellenden selbst. Volljährige Mitbewohner in einer Nebenwohnung sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre Beitragspflicht geprüft werden kann.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio hat auf seiner Internetseite ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Neben dem ausgefüllten Antrag müssen Inhaber einer Zweitwohnung eine Bescheinigung der Meldebehörde beifügen, aus der Haupt- und Nebenwohnung zu entnehmen sind.
Ausfüllbarer Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung: rundfunkbeitrag.de