Mütter, die sich bereits in Elternzeit befinden und erneut schwanger sind, können die Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt) nach dem Mutterschutzgesetz vorzeitig beenden, auch ohne dass der Arbeitgeber zustimmt. Möglich macht das die Neufassung des Paragrafen 16 Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Müttern bringt diese Neuregelung finanzielle Vorteile: Endet die Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft vorzeitig, können gesetzlich Versicherte neben dem Mutterschaftsgeld auch den Arbeitgeberzuschuss beanspruchen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre.
Schwangere sollen dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Neufassung des Gesetzes schreibt hier weder eine konkrete Form noch Frist vor. Betroffene Frauen sollten sich deshalb an der Mutterschutzfrist orientieren und den Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor dem Geburtstermin, keinesfalls aber später, informieren. Denn der Zuschuss wird erst mit dem Tag fällig, an dem die Mitteilung zugeht.
Die nicht verbrauchte Elternzeit geht nicht verloren. Stimmt der Arbeitgeber zu, dann kann die Restelternzeit für das erste Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.