Die Kurzarbeit hat unmittelbare Folgen für den Verdienst. Sie wirkt sich aber auch längerfristig aus: auf die gesetzliche Rente und auf Betriebsrenten.
Beschäftige bleiben auch während der Kurzarbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Allerdings wirkt sich die Kurzarbeit auf die Höhe der Rentenbeiträge aus – und damit auch auf die Höhe der späteren Rente. Wie stark dieser Effekt ist, hängt von Dauer und Umfang der Kurzarbeit ab.
Grundsätzlich gilt: Für das Entgelt, das Betroffene während der Kurzarbeit mit regulärer Arbeit verdienen, ändert sich nichts. Für diesen Teil des Einkommens zahlen Beschäftigte ihren normalen Rentenbeitrag, halbe-halbe mit dem Arbeitgeber.
Anders ist es bei der ausgefallenen Arbeit, für die Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Auch für diesen Verdienstausfall fließen Rentenbeiträge: Immerhin für 80 Prozent des ausgefallenen Betrags. Für die restlichen 20 Prozent des Verdienstausfalls sind keine Rentenbeiträge fällig. Selbst bei Kurzarbeit Null werden so immer noch 80 Prozent der Beiträge gezahlt. Der Effekt auf die spätere Rente bleibt dadurch gering. Das ist wichtig: Die gesetzliche Rente ist gerade in Krisenzeiten ein wichtiger Stabilisator für die Altersvorsorge.
Die Rentenbeiträge auf den ausgefallenen Lohn zahlt der Arbeitgeber alleine. Dies geschieht automatisch und muss nicht extra von den Beschäftigten beantragt werden.
Beispiel: Eine Beschäftigte verdient normalerweise 3000 Euro brutto im Monat. Sie ist in 50-prozentiger Kurzarbeit. Dadurch sinkt ihr Brutto auf 1500 Euro. Für die übrigen (ausgefallenen) 1500 Euro werden zu 80 Prozent Rentenbeiträge fällig. Bedeutet: Ihr beitragspflichtiges Entgelt beträgt während der Kurzarbeit 2700 statt 3000 Euro. Nach einem Jahr Kurzarbeit würde die Rente der Kollegin dadurch lediglich um rund drei Euro pro Monat sinken.
Aktuell gelten Sonderregelungen: Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück. Dadurch sparen Unternehmen viel Geld. Die IG Metall fordert, dass die Arbeitgeber im Gegenzug auf betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit verzichten müssen.
Bei der Betriebsrente ist eine allgemeingültige Antwort nicht möglich, weil die Auswirkungen je nach Finanzierungsart und Zusageform der Betriebsrente unterschiedlich sind.
Wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) allein vom Arbeitgeber finanziert, sinken in der Regel – aber nicht in jedem Fall – mit dem reduzierten Entgelt auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur bAV. Das führt im Ergebnis zu geringeren Betriebsrenten. Informationen und Hilfe gibt es beim Betriebsrat oder der Personalabteilung.
Auch bei der allein von Beschäftigten finanzierten oder mit Zuschüssen durch den Arbeitgeber mitfinanzierten bAV über Entgeltumwandlung hat das reduzierte oder gar vollständig durch Kurzarbeitergeld ersetzte Entgelt Folgen: Manche Beschäftigte können weiterhin die vereinbarten Umwandlungsbeträge leisten, bei „Kurzarbeit null“ aus privatem Vermögen. Viele können sich die Beiträge jedoch nicht mehr leisten. Dann kommt eine sogenannte Ruhendstellung der bAV oder eine Stundung der Beiträge in Betracht.
In diesen Fällen sollten sich Beschäftigte von der Personalabteilung bzw. dem Versorgungsträger die möglichen Optionen aufzeigen lassen. Sie sollten um schriftliche Mitteilung bitten, mit welchen Auswirkungen auf ihre bAV zu rechnen ist und was sie beachten sollten.