Die Bundesregierung verlängert die aktuellen Sonderregelungen zur Kurzarbeit bis Ende 2021. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag an diesem Freitag beschlossen.
Die Verlängerung ist ein wichtiger Baustein, um die Coronakrise zu bewältigen und Beschäftigung zu sichern. Die Aufstockung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 87 Prozent wird mit dem neuen Gesetz ebenfalls verlängert.
Das Gesetz greift außerdem Ideen der IG Metall zur Weiterbildung auf. Hintergrund: Parallel zur Coronakrise läuft in der deutschen Industrie eine gewaltige Transformation. Am sichtbarsten ist das in der Autoindustrie. Für Beschäftigte bedeutet das: Neue Qualifikationen sind gefragt.
„Die Bundesregierung packt mit dem Gesetz zwei entscheidende Aufgaben an: Beschäftigungssicherung und Qualifizierung“, sagt Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall. „Beschäftigte können während der Kurzarbeit Fortbildungen absolvieren. Besser kann man diese Zeit nicht nutzen.“ Die IG Metall setzt sich seit Jahren dafür ein, neue Möglichkeiten der Qualifizierung zu schaffen und bestehende auszubauen.
Wenn Unternehmen Kurzarbeit mit Weiterbildung verbinden, erhalten sie eine Förderung. Konkret: Die Agentur für Arbeit übernimmt die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge der betroffenen Beschäftigten, wenn diese:
Bestimmte Qualifizierungen fördert die Arbeitsagentur außerdem mit Zuschüssen zu den Lehrgangskosten.
Neben der Weiterbildung verbessert das neue Gesetz auch die Absicherung bei Arbeitslosigkeit in Fällen, in denen eine Vereinbarung zur kollektiven Beschäftigungssicherung existiert.
Hintergrund: Das Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach dem Verdienst der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Krisenbedingt gibt es derzeit aber in vielen Betrieben Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung. Dort arbeiten die Beschäftigten mit reduzierter Stundenzahl. Dies geht oft mit einem verringerten Verdienst einher. Sollte es doch zum Jobverlust kommen, würde das Arbeitslosengeld entsprechend geringer ausfallen.
Die Bundesregierung behebt dieses Problem: Wo es Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung gibt, wird für die Berechnung des Arbeitslosengeldes das Entgelt herangezogen, das die Beschäftigten ohne diese Vereinbarung erzielt hätten. Das gilt für Zeiten der Beschäftigungssicherung zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2022.
Schließlich gibt es noch eine positive Nachricht für Eltern: Wer nach Kurzarbeit in Elternzeit geht, erhält das Elterngeld weiterhin in der Höhe, bei der es ohne Kurzarbeit liegen würde. Diese bereits bestehende Regelung verlängert die Bundesregierung bis Ende 2021.
Wie das Arbeitslosengeld richtet sich auch das Elterngeld nach dem vorherigen Verdienst. Nach Kurzarbeit würde es also entsprechend niedriger ausfallen. Die IG Metall fordert, dass die für Eltern günstigere Regelung dauerhaft gilt – unabhängig von der Coronakrise.