25. März 2015
Pressemitteilung Nr. 26/2015
Mindestlohn: IG Metall fordert Dokumentation der Arbeitszeiten

Frankfurt am Main – Die IG Metall hat anlässlich des heutigen Branchendialogs zum gesetzlichen Mindestlohn die Bundesregierung aufgefordert, an der notwendigen Dokumentation von Arbeitszeiten uneingeschränkt festzuhalten. „Das Geschrei auf Arbeitgeberseite ist zu durchsichtig. Mit der populistischen Behauptung, es handele sich bei den Mindestlohnregeln um ein Bürokratiemonster, sollen Grauzonen erhalten bleiben, mit denen Menschen um ihren gerechten Lohn betrogen werden können“, kritisierte Jörg Hofmann, Zweiter Vorsitzender der IG Metall, am Mittwoch in Frankfurt. Dort wo es nachvollziehbare Abgrenzungsprobleme gebe, wie beim Ehrenamt, seien diese sachlich zu klären, sagte Hofmann.

Die Dokumentation von Arbeitszeiten stelle schon heute eine Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe bereits 2003 (1 ABR 13/02) entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, gegenüber dem Betriebsrat die tatsächliche Arbeitszeit der Beschäftigten nachzuweisen, damit dieser seiner Kontroll- und Überwachungsaufgabe nachkommen kann. „Wenn der Gesetzgeber in den besonders zu schützenden Bereichen des Niedriglohns und der stark durch Schwarzarbeit gefährdeten Wirtschaftsbereiche eine Dokumentationspflicht gegenüber den staatlichen Kontrollbehörden verlangt, vollzieht er nach, was ohnehin jeder ordentlich geführte Betrieb leistet. Dies ist nur vernünftig“, sagte der Gewerkschafter.

Als durchsichtiges Spiel kritisierte Hofmann den Ruf der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nach einem Belastungsmoratorium. „Es geht doch der BDA nicht um die Belastung, ein einfaches Formular auszufüllen, sondern um die Belastung, Arbeit fair bezahlen zu müssen. Gegen ein solches Moratorium werden wir uns mit Entschiedenheit zur Wehr setzen.“

Die IG Metall werde in den nächsten Monaten das Problem nicht erfasster oder nicht vergüteter Arbeitsstunden auch in den Betrieben der Metall- und Elektroindustrie auf die Tagesordnung setzen. „Wer erbrachte Arbeitsleistung nicht erfasst oder Arbeitsstunden ohne Vergütung verfallen lässt, zerstört eine Arbeitskultur, die auf Wertschätzung der Leistung und des Engagements der Beschäftigten baut“, sagte Hofmann. Dies sei leider bis heute Praxis in nicht wenigen Unternehmen der Branche.

Zudem fordert die IG Metall die Bundesregierung auf, den eingeschlagenen Weg für mehr Ordnung am Arbeitsmarkt konsequent fortzusetzen. „Die im Koalitionsvertrag noch offenen Themen wie das Rückkehrrecht aus Teilzeit oder die gesetzliche Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen müssen angegangen werden“, sagte Hofmann.


Zur redaktionellen Information:

Leitsätze des BAG, Beschluss vom 6.5.2003 – 1 ABR 13/02
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muss sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten „Vertrauensarbeitszeit“ bewusst nicht erfassen.


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