11. Februar 2019
Streik und Maßregelung
Streikgeld: Was Mitgliedern im Arbeitskampf zusteht
Streiks sind das letzte Mittel, um Arbeitgeber zum Einlenken zu bringen. Gewerkschaftsmitglieder haben in solchen Fällen Anspruch auf Streikgeld.

Durch Streiks verschaffen wir uns Gehör und Respekt. An unserer Streikfähigkeit bemisst sich unsere Durchsetzungskraft – und damit auch unser politisches Gewicht. Streiks sind kein Selbstzweck, aber manchmal unumgänglich. Dann unterstützt die IG Metall ihre Mitglieder selbstverständlich auch finanziell, wenn sie mindestens 3 Monate vor dem Urabstimmungsmonat satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge geleistet haben.

Die Zahlungen, das sogenannte Streikgeld, errechnen sich für jedes betroffene Mitglied aus der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der persönlichen Beitragsleistung. Warnstreikaktionen sind in der Regel hiervon ausgenommen. Für die 2015 eingeführten ganztägigen Warnstreiks (umgangssprachlich: 24-Stunden-Streiks/Powerstreiks) kann der IG Metall-Vorstand nach Beschlusslage trotzdem Streikgeld bezahlen.


Das Streikgeld beträgt für eine Streikwoche:

*vor dem Kalendermonat der Urabstimmung

Beispiel: Wer bei mehr als fünfjähriger Mitgliedschaft in den letzten drei Monaten einen durchschnittlichen Beitrag von 25 Euro im Monat gezahlt hat, erhält 350 Euro Streikunterstützung pro Woche (70 Euro pro Streiktag bei einer 5-Arbeitstagewoche).

Welche Unterstützung Dir im Streikfall zusteht kannst Du hier ausrechnen.


Unterstützung bei Maßregelung und Aussperrung

Wer sich gewerkschaftlich engagiert, darf dadurch keine Nachteile haben. Sollte der Arbeitgeber Probleme machen, etwa durch das Androhen von Nachteilen oder durch tatsächliche Maßregelung oder Benachteiligung wie Entgelteinbußen oder Kündigung, dann unterstützt die IG Metall ihre Mitglieder selbstverständlich auch finanziell, wenn sie mindestens 3 Monate satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge geleistet haben. Denn: Solidarität ist nicht teilbar!

Die Zahlungen errechnen sich für jedes betroffene Mitglied aus der Dauer der Mitgliedschaft und der Höhe der persönlich geleisteten Mitgliedsbeiträge.

Außerdem dürfen unsere Mitglieder nicht benachteiligt werden, wenn sie an einer von der IG Metall beschlossenen Streikmaßnahme teilnehmen. Gleiches gilt bei Aussperrung, wenn die Streikmaßnahme vom IG Metall-Vorstand beschlossen wurde.


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