Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Wenn das Praktikum unterbrochen wird, sodass der Zeitraum zwischen Beginn und Ende länger als drei Monate ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass damit ein Anspruch auf Mindestlohn entsteht. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Maßgeblich ist, dass die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
Bundessozialgericht vom 30. Januar 2019 ― 5 AZR 556/17
Wer nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft arbeitslos wird, kann dadurch Nachteile bei der Altersrente haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen 1952 geborenen Metaller, der die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollte („Rente ab 63“). Nach seinem Jobverlust war der Kollege ein Jahr in einer Transfergesellschaft beschäftigt, danach hatte er bis zum Rentenbeginn knapp zwei Jahre Arbeitslosengeld erhalten.
Die Richter urteilten nun, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nur dann für die „Rente ab 63“ angerechnet werden könne, wenn der Arbeitgeber insolvent sei oder sein Geschäft aufgebe. Das sei beim Auslaufen einer Transfergesellschaft nicht der Fall.
Die IG Metall kritisiert das Urteil: „Es darf nicht sein, dass der Wechsel in eine Transfergesellschaft zu Nachteilen bei der Rente führt“, sagt Hans-Jürgen Urban, der im IG Metall-Vorstand für Sozialpolitik zuständig ist. Transfergesellschaften würden dadurch für die Arbeitsmarktpolitik entwertet. „Sollte es dabei bleiben, kann man älteren Beschäftigten nicht mehr raten, in eine Transfergesellschaft zu gehen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert.“
Bundessozialgericht vom 12. März 2019 ― B 13 R 19/17 R
Obwohl im Regelsatz zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nur monatlich 25 Cent für die Kosten der Ausstellung eines Personalausweises (ca. 30 Euro) enthalten sind, gelten sie als abgedeckt. Selbst sehr hohe Kosten für die Ausstellung eines ausländischen Reisepasses, hier 270 Euro, muss das Jobcenter nicht (oder höchstens darlehensweise auf Antrag) übernehmen. So hat das Bundessozialgericht entschieden. Demnach kann man auch nicht auf den Sozialhilfeträger ausweichen.
Bundessozialgericht vom 12. September 2018 ― B 14 AS 33/17 R
Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung muss bei der Bemessung des Arbeitslosengelds einbezogen werden. So hat das Bundessozialgericht bereits im August 2018 entschieden (30. August 2018, B 11 AL 15/17 R). Dieses Urteil wird ab sofort umgesetzt, teilt die Bundesagentur für Arbeit jetzt mit. Bisher hatten Beschäftigte, die nach einer lang andauernden unwiderruflichen Freistellung Arbeitslosengeld beantragt hatten, finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.
Die beitragspflichtige Vergütung, die während der unwiderruflichen Freistellung gezahlt wurde und die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet wird, fließt nun mit in die Berechnung des Arbeitslosengelds ein. Das ist auch der Fall, wenn die Vergütung geringer ist als vor der Freistellung.
Die Agentur für Arbeit prüft als Folge des Urteils des Bundessozialgerichts vorläufige Entscheidungen, offene Überprüfungsanträge und noch nicht abgeschlossene Rechtsbehelfsverfahren von Amts wegen.
Wer nach einer unwiderruflichen Freistellung einen Bescheid über das Arbeitslosengeld erhalten hat, kann einen Antrag auf Überprüfung stellen, sofern die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann beispielsweise schriftlich, persönlich oder telefonisch erfolgen.
Gilt die Rechtsbehelfsfrist noch, können Betroffene Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb der genannten Frist schriftlich oder in der Agentur für Arbeit zur Niederschrift erfolgen.
Die Bundesagentur für Arbeit benötigt eine Arbeitsbescheinigung über die Entgelte während der Freistellung. Diese Arbeitsbescheinigung stellt der Arbeitgeber aus. Falls die Gehaltsunterlagen der Bundesagentur noch nicht vorliegen, sollten Arbeitsbescheinigung oder die Gehaltsabrechnungen dem Widerspruch oder Überprüfungsantrag beigefügt werden. Die Agentur weist zudem darauf hin, dass für die Bearbeitung der Anträge die Angabe der Kundennummer wichtig ist.
Bei Fragen rund um die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengelds und bei weiteren Anliegen berät die Agentur für Arbeit auch telefonisch. Sie ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter dieser gebührenfreien Servicenummer erreichbar: 0800 455 55 00.