Der Rechtsfall
Urlaub im EU-Ausland auch bei Krankengeldbezug
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte mit Krankengeldbezug Urlaub im EU-Ausland machen können. Krankenkassen dürfen die Zahlung des Krankengelds nicht einfach einstellen.
Der Fall betraf einen Mann, der mehrere Wochen wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war. Seinen Urlaub nach Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse beantragt und sich damit an die Vorschriften gehalten. Auch seine behandelnde Ärztin sah in der Reise kein Problem. Die Krankenkasse wollte die Fahrt aber nicht genehmigen. Sie vermutete – anders als die Ärztin –, dass sich die Schmerzen durch die Reise verschlimmern könnten. Die Richter haben in ihrem Urteil folgende Grundsätze festgehalten:
- Eine Krankenkasse kann einen Auslandsaufenthalt nicht verweigern, weil sie Auswirkungen auf den Gesundheitszustand vermutet.
- Die Krankenkasse muss auch dann Krankengeld zahlen, wenn Versicherte sich im EU-Ausland aufhalten. Grund: In einem Mitgliedsstaat der EU gilt die europäische Regelung zum sogenannten Geldleistungsexport. Danach haben Versicherte, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat aufhalten, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden.
- Die Krankenkasse darf ihre Zustimmung nur mit der Begründung verweigern, dass der Versicherte geplante Untersuchungen nicht wahrnehmen kann oder sich sonstige Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ergeben. Auf andere – etwa medizinische Gründe – darf sich die Kasse nicht berufen.
Tipp: Wer Krankengeld bezieht und plant, ins EU-Ausland zu reisen, muss vorher die Krankenkasse informieren. Für den Reisezeitraum sollte der Arzt per Attest bescheinigen, dass man für die Dauer des Aufenthalts arbeitsunfähig ist und für den Arzt nichts gegen die Reise spricht.
BSG vom 4. Juni 2019 – B 3 KR 23/18 R