Üben Studierende neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn sie Zeit und Arbeitskraft überwiegend in ihr Studium investieren. In diesem Fall gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg. Das tritt in Kraft, wenn die wöchentliche Arbeitszeit einer Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hier ohne Belang.
Auf die wöchentliche 20-Stunden-Grenze kommt es hingegen nicht an, wenn Studierende ihren Job während der vorlesungsfreien Zeit der Semesterferien ausüben. Arbeiten Studentinnen und Studenten in dieser Zeit mehr als 20 Wochenstunden, ist trotzdem davon auszugehen, dass in der Gesamtbetrachtung überwiegend das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studierenden in Anspruch nimmt.
Das ist während der Vorlesungszeit nur dann möglich, wenn Studierende in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende jobben und somit gewährleistet ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Als vorlesungsfreie Zeit gelten in diesem Zusammenhang auch die Semesterferien, die aufgrund der Coronapandemie über das ursprünglich vorgesehene Ende hinaus ausgeweitet oder verlängert werden.
Nehmen Hochschulen ihren Lehrbetrieb zunächst ohne Präsenzveranstaltungen mit einem begrenzten Onlineangebot auf, gilt 2021 weiterhin das Werkstudentenprivileg, bis die regulären Präsenzveranstaltungen wieder stattfinden. Hintergrund ist, dass Studierende dadurch die Möglichkeit haben, Lehrangebote zeitlich flexibler einzuteilen.
Als Nachweis reicht eine Information der Hochschule über den eingeschränkten Vorlesungsbetrieb aus, etwa ein Auszug von der Website. Den Nachweis über den eingeschränkten Vorlesungsbetrieb müssen Studierende ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Die sogenannte 26-Wochen-Regelung gilt jedoch weiterhin: Auch die krisenbedingt verlängerten Semesterferien ändern nichts daran, dass das Werkstudentenprivileg verlorengeht, wenn in mehr als 26 Wochen eines Jahrs mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wurde, und zwar einschließlich der Beschäftigungszeiten in den Semesterferien. In der Rentenversicherung gilt das Werkstudentenprivileg nicht.
Bis zum Alter von 24 Jahren sind Studierende automatisch über ihre Familie gesetzlich krankenversichert. Wenn sie weiter bei den Eltern krankenversichert bleiben wollen, darf ihr Gesamteinkommen 2021 netto nicht höher als 470 Euro im Monat sein, bei einem Minijob maximal 450 Euro. Private Krankenkassen haben eigene Vorschriften.
Auch für Studierende gilt der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,50 Euro brutto pro Stunde. IG Metall-Tarifverträge gelten in allen tarifgebundenen Betrieben der Metall- und Elektroindustrie, der Stahlindustrie, in den Branchen Textil und Bekleidung, Holz und Kunststoff, in der ITK-Branche sowie im Kfz- und Elektrohandwerk. Sie regeln die Bezahlung, die Arbeitszeiten, die Zahl der Urlaubstage, das zusätzliche Urlaubsgeld und vieles mehr. Das gilt auch für Werkstudierende, wenn sie Mitglied der IG Metall sind.
Wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt auch für Studierende ein Grundfreibetrag. Er liegt 2021 bei 9744 Euro im Jahr. Dazu kommt eine Werbungskostenpauschale von 1000 Euro jährlich. In der Regel können Werkstudierende die einbehaltene Lohnsteuer zurückerhalten, wenn sie im darauf folgenden Jahr eine Steuererklärung machen. Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren oder Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
Für Studierende lohnt es sich, der IG Metall beizutreten: Sie können sich zur Studienfinanzierung, aber auch bei arbeits- und sozialrechtlichen Problemen von der IG Metall beraten lassen und erhalten Tipps zu Gehaltsfragen und zum Arbeitsvertrag. Mehr über die IG Metall und ihre Leistungen hier.