Das Risiko, sich auf dem Weg zur Arbeit anzustecken, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, das Arbeitnehmer zu tragen haben. Deshalb dürfen Beschäftigte nicht einfach von der Arbeit wegbleiben, wenn sie befürchten, sich auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus anzustecken. Umso wichtiger ist es, sich an die vom Staat angeordneten Schutzmaßnahmen zu halten, besonders in öffentlichen Verkehrsmitteln, wo der Sicherheitsabstand zu anderen Personen von 1,5 Meter meist nicht einzuhalten ist, eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) zu tragen.
Wenn im Betrieb ein Coronafall aufgetreten ist, dürfen Beschäftigte nicht allein deswegen der Arbeit fernbleiben. Ein Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, gibt es, wenn es für einen Beschäftigten unzumutbar ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das setzt voraus, dass die Arbeit eine erhebliche objektive Gefahr darstellt oder es zumindest einen ernsthaften und objektiv begründeten Verdacht gibt, dass Beschäftigte durch die Arbeit ihre Gesundheit gefährden.
Das muss nicht der Fall sein, wenn bei einem oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen eine Infektion mit Covid-19 festgestellt worden ist. Es kommt dann darauf an, welche weiteren Schutzmaßnahmen im Betrieb getroffen worden sind. Gerade wenn es im Betrieb einen Verdachtsfall gibt oder ein Verdacht sich gar bestätigt hat, treffen den Arbeitgeber erhöhte Fürsorgepflichten für die Beschäftigten. Entscheidend ist auch, ob sich nachvollziehen lässt, mit wem und mit wie vielen Kollegen der Betroffene Kontakt gehabt hat und ob sich mögliche Infektionswege nachvollziehen lassen. Die Größe des Betriebs spielt auch eine Rolle.
Trifft der Arbeitgeber keine geeigneten Schutzmaßnahmen oder lässt er Beschäftigte, die sich infiziert haben können, sogar weiter in den Betrieb, hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht, weil seine Gesundheit ernsthaft gefährdet ist. Er muss dann so lange nicht in den Betrieb, bis der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen getroffen hat.
In diesem Fall muss dem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt werden, dass man wegen der Gesundheitsgefährdung die Arbeit verweigert, bis der Arbeitgeber für geeignete Schutzmaßnahmen gesorgt hat.
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer weder dem Arbeitgeber noch Kollegen Auskunft über seine Krankheiten geben. Er muss dem Arbeitgeber nur die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer in Form eines ärztlichen Attests mitteilen. Eine Covid-19-Infektion unterliegt aber einer behördlichen Meldepflicht, die der behandelnde Arzt dem zuständigen Gesundheitsamt melden muss.
Den Berufsgenossenschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegen aktuell keine Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine sogenannte CO2-Vergiftung auslösen könnte. Vielmehr hält die DGUV das Tragen einer MNB für eine geeignete Maßnahme, das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit SARS-CoV-2 zu verringern, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich Tragedauer und Erholungszeiten empfiehlt die DGUV für die MNB bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten. Während der Erholungszeit geht es darum, die Maske abzulegen; eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint. Bei leichter Arbeit ist auch eine Verlängerung der Tragedauer auf drei Stunden möglich.
In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewährleistet werden kann. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein. Ordnet der Arbeitgeber den Einsatz von MNB an, ist er verpflichtet, dies in seiner Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Zudem muss er Beschäftigten die Masken zur Verfügung stellen. Branchenspezifische Regeln enthalten außerdem weitere Hinweise zum Arbeitsschutz.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Beschäftigte verpflichtet, beim Arbeitsschutz mitzuwirken. Nach erfolglosen Aufforderungen, die Maske zu tragen oder sich die Hände zu desinfizieren, darf der Arbeitgeber diesen Mitarbeiter nicht weiterarbeiten lassen. Schließlich hat er auch Schutzpflichten gegenüber allen anderen Beschäftigten. In jedem Fall kann der Arbeitnehmer abgemahnt, notfalls auch außerordentlich gekündigt werden.
Ob man nach überstandener Infektion immun ist, lässt sich nach derzeitigem Kenntnisstand nicht sicher sagen. Daher ist es richtig und wichtig, sich weiterhin an die betrieblichen Schutzmaßnahmen zu halten und die Maske zu tragen.
Ja. Übrigens: Keine beschlagene Gläser hat, wer die obere Kante der Maske nach innen einschlägt. So wird der feine Nebel des Ausatmens abgefangen.
Betriebsrat bestimmt mit
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, bestimmt er beim Arbeits- und Gesundheitsschutz mit. Metallerinen und Metaller sollten sich bei Fragen an ihren IG Metall-Betriebsrat wenden.