Die Coronapandemie hat die Arbeitswelt hart getroffen. Und in Krisen zeigt sich bekanntlich auch der wahre Charakter: So versuchte ein Arbeitgeber, sich die Lohnfortzahlung zu sparen. Zum Fall: Ein Metaller klagte mit der Unterstützung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes wegen der Umgehung des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Grundsätzlich haben Beschäftigte bis zu sechs Wochen Anspruch auf eine Fortzahlung ihres Lohns, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Aber was gilt, wenn der Arbeitgeber sie „auf Kurzarbeit setzt“?
Auf der Seite des Arbeitgebers haben wir ein Unternehmen der Kfz-Branche. Der Kläger ist dort als Kfz-Mechaniker im Bereich der Fahrzeugaufbereitung für den Verkauf tätig, bei entsprechenden Bedarfen jedoch auch im Werkstattbereich. Nach Beginn der Coronapandemie hatte der Kläger eine pauschale Vereinbarung zum Thema Kurzarbeit unterzeichnet.
Während der Verkaufsbereich von der Kurzarbeit betroffen war, bestand im Werkstattbereich hierzu keine Veranlassung. Der Metaller war sowohl vor als auch nach seiner Arbeitsunfähigkeit in der Werkstatt eingesetzt. Nun erkrankte der Kläger wegen eines orthopädischen Leidens und war für vier Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber machte von seinem vermeintlichen Recht Gebrauch und setzte den Kläger kurzerhand auf Kurzarbeit, ohne ihm dies vorab mitzuteilen. Zwei weiteren Kollegen aus dem Werkstattbereich ging es ebenso.
Nachdem sich das IG Metall-Mitglied beim DGB Rechtsschutz hatte beraten lassen, erläuterten die Juristen dem Arbeitgeber unmissverständlich die Rechts- lage und forderten ihn zur Zahlung des Entgelts nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf. Doch er zahlte nicht.
So entschied sich der Kollege, vor das Arbeitsgericht zu ziehen, um den Arbeitgeber zum Umdenken zu bewegen.
In der Güteverhandlung fand der Vorsitzende Richter deutliche Worte für den Arbeitgeber. Die vom Kläger vorgetragenen Indizien sprächen dafür, dass mit der Verordnung von Kurzarbeit die dem Kläger zustehende Vergütung aus Entgeltfortzahlung gemindert werden sollte. Eine solche Umgehung des Gesetzes sei rechtswidrig. Denn: In der Werkstatt wurde weder vor noch während der Krankheit des Metallers kurzgearbeitet.
Diese Deutlichkeit zeigte Wirkung. Der Arbeitgeber erklärte sich in einem Vergleich zur Zahlung fast der gesamten Klagesumme bereit.
Die Angst um den Arbeitsplatz in Pandemiezeiten führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vieles mitmachen, um ihr Unternehmen und damit ihren Arbeitsplatz zu retten. Das könnte der eine oder andere Arbeitgeber für sich ausnutzen. So werden trotz eindeutiger Rechtslage Arbeitnehmer ohne Vereinbarung und ohne Ankündigung in Kurzarbeit geschickt und müssen so Einkommenskürzungen hinnehmen.
Zu empfehlen ist in solchen Situationen stets, die Arbeitskraft persönlich anzubieten, um hier gegebenenfalls Lohnansprüche zu wahren.
Bei Fragen zur Kurzarbeit und Problemen mit dem Arbeitgeber können sich Metallerinnen und Metaller von den Expertinnen und Experten in ihrer IG Metall-Geschäftsstelle rechtlich beraten lassen. Die Kontaktdaten findet Ihr hier.