Wenn Kurzarbeit und Jobverlust drohen, können Arbeitnehmer nicht entspannt in den Urlaub fahren. Das gilt umso mehr in Zeiten der Coronapandemie. Doch wir könnten auch sagen: Jetzt erst recht! Denn gerade in Coronazeiten tut Erholung gut. Zudem haben viele Metallerinnen und Metaller für ihre Reise gespart und haben dafür bei anderen Freizeitaktivitäten kürzergetreten. Sie fragen sich, ob sie ihre geplanten oder bereits gebuchten Reisen antreten können.
Wer in Deutschland verreisen will, kann sich freuen: Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass die Bundesländer in eigener Verantwortung eine schrittweise Öffnung von Hotels und Gaststätten zulassen können; touristische Übernachtungsangebote sind seit Ende Mai wieder zulässig. Voraussetzung für die Öffnung ist die strikte Einhaltung von Hygienevorschriften und Abstandsregeln. Zudem müssen Hotels und Gaststätten einen Plan zum Schutz der Beschäftigten vorlegen. Am 13. Mai hat das Bundesinnenministerium verkündet, die vorübergehenden Binnengrenzkontrollen und die geltenden Einreisebeschränkungen ebenfalls stufenweise zu lockern. Sofern die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies zulässt, sollen die coronabedingten Binnengrenzkontrollen zum 15. Juni enden. Orientierung bietet der in Deutschland geltende Richtwert bei der Infektionsrate von weniger als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen. Für die Außengrenzen folgt die Bundesregierung den Vorschlägen der Europäischen Kommission, die Beschränkungen für Einreisen aus Drittstaaten bis zum 15. Juni 2020 zu verlängern. Sommerurlaub wäre also auch im Ausland möglich, sofern das Infektionsgeschehen dies zulässt. In Österreich dürfen ab dem 29. Mai Hotels und Beherbergungsbetriebe öffnen. In Südtirol öffnen bereits ab dem 25. Mai die Hotels und Ferienwohnungen. Ganz Italien folgt am 3. Juni. Zu Redaktionsschluss war nicht bekannt, ob und wann zum Beispiel Spanien folgt.
Beschäftigte können auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Aktuell ist es so, dass Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr bei der Genehmigung von Kurzarbeit unberücksichtigt bleibt. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt aufgrund der Coronapandemie bis zum 31. Dezember 2020 nicht, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.
In vielen Betrieben gibt es sogenannte Urlaubslisten. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan bei ihren Vorgesetzten ein, werden sie diesen in der Regel gewähren. In einigen Tarifverträgen der IG Metall ist der Urlaubsplan für Arbeitgeber sogar bindend. Ist der Urlaub aber genehmigt, kann er vom Chef nicht widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen, erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Ob Betriebsferien oder Urlaubspläne: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.
Worauf kommt es beim Urlaub an? Richtig: Erholung und Regeneration von der Arbeit. Und das könnten Gründe für einen Urlaub auf Balkonien sein. Denn die Hektik bei der Anreise, die Sorge, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken, und das ständige Beachten des Sicherheitsabstands – das alles fällt weg. Daheimurlauber bestimmen ihren Tagesablauf selbst. Frühstück, Ausflüge und sportliche Aktivitäten wann immer und wo immer Du willst. Außerdem können sich Daheimgebliebene aus der nicht genutzten Reisekasse etwas Besonderes leisten. Wer trotzdem aus den eigenen vier Wänden herauskommen möchte, dem hat die heimische Region oft mehr zu bieten, als man vermutet. Warum nicht mal die Urlaubszeit dafür nutzen, die eigene Umgebung besser kennenzulernen?