Vor 100 Jahren ist das Betriebsrätegesetz in Kraft getreten.
Es sah in Betrieben ab 20 Beschäftigten die Wahl eines Betriebsrats vor, dem neben der Interessenwahrnehmung der Arbeitnehmer die Aufgabe zukommen sollte, den Arbeitgeber bei der Erfüllung der Betriebszwecke zu unterstützen. Das Gesetz stieß im Vorfeld seiner Verabschiedung auf erheblichen Widerstand.
Heute ist das Betriebsverfassungsgesetz scheinbar selbstverständlicher Bestandteil unserer Arbeitsverfassung.
Der in den letzten 20 Jahren zu beobachtende Trend ist wenig ermutigend. Die Zahl der Betriebe mit Betriebsrat lag im Jahr 2000 in West und Ost bei zwölf Prozent und fiel unter Schwankungen auf das heutige Niveau von neun bis zehn Prozent. Eine ähnliche Entwicklung gab es bei der Zahl der Beschäftigten. 1996 arbeiteten in Westdeutschland 51 Prozent aller unter das Gesetz fallenden Beschäftigten in einem Betrieb mit Betriebsrat.
Wählt eine Belegschaft einen Betriebsrat, so geschieht dies meist, um Kräfte zu bündeln und dadurch Arbeits- und Lebensbedingungen mit dem Unternehmen verhandeln zu können.
Der Kollege Dirk Meier beantwortet gerne alle Fragen rund um das Thema Betriebsratsgründung. Vertraulichkeit ist dabei Grundvoraussetzung, die selbstverständlich gewährt wird.
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